A. Grund­lagen des Um­wand­lungs­rechts

III. Wel­che Gründe kann die Um­wand­lung nach dem UmwG ha­ben?

Wenn es kein Um­wand­lungs­ge­setz gä­be, müsste man vor je­der Re­struk­tu­rie­rung min­des­tens einen Rechts­trä­ger (teil-)li­qui­die­ren. An­schlie­ßend müss­ten die Ein­zel­werte (d.h. je­des Grund­stück, jede For­de­rung, je­der Ku­gel­schrei­ber, etc.) auf eine be­ste­hende (Ver­schmel­zung) oder neue Ge­sell­schaft (Spal­tung/ Form­wech­sel) nach § 398 BGB, § 873 BGB, § 925 BGB oder § 929 BGB über­tra­gen wer­den.

Das­selbe Ziel wird bei ei­nem Un­ter­neh­mens­kauf er­reicht. Beim "as­set deal" wer­den die Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Rechts­trä­gers ("as­sets") ge­kauft, wäh­rend sich der Ver­trag beim "share deal" auf die An­teile des Rechts­trä­gers (z.B. Ak­tien = "s­ha­res") be­zieht.

Diese Ver­fah­ren ha­ben je­doch er­heb­li­che Nach­teile, da so ge­nannte stille Re­ser­ven bei der Li­qui­da­tion auf­ge­löst wer­den müs­sen und dann zu ver­steu­ern sind. Da­her be­steht ein Be­dürf­nis nach ei­ner Um­struk­tu­rie­rung ohne Li­qui­da­tion per Ge­samt­recht­rechts­nach­fol­ge.

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