II. Wie läuft ein Formwechsel ab?
3. Was passiert in der Vollzugsphase?
Die neue Rechtsform ist nach § 198 Abs. 1 UmwG zur Eintragung in das Register anzumelden. Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform zur Eintragung in das für ihn maßgebende Register anzumelden, § 198 Abs. 2 S. 1 UmwG. Sind für den Ausgangs- und den Zielrechtsträger unterschiedliche Register maßgebend, so ist nach § 198 Abs. 2 S. 2, S. 3 UmwG die Umwandlung zur Eintragung in beide Register anzumelden. In allen Fällen ergeben sich die notwendigen Anlagen aus § 199 UmwG.
Bei der Anmeldung ist nach § 198 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG eine Negativerklärung darüber abzugeben, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Unwirksamkeitsklage bzgl. des Umwandlungsbeschlusses rechtshängig ist. Eine Unwirksamkeitsklage bewirkt damit eine Registersperre. Trotz einer rechtshängigen Klage kann der Formwechsel eingetragen werden, wenn das zuständige Prozeßgericht in einem eigenständigen summarischen Verfahren festgestellt hat, daß die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder eine Abwägung aller Umstände ergibt, daß trotz der geltend gemachten Mängel ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, § 125 UmwG i.V.m. 16 Abs. 3 UmwG.
Die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist nach § 201 UmwG bekanntzumachen.