II. Wie läuft ein Form­wech­sel ab?

3. Was pas­siert in der Voll­zugs­pha­se?

Die neue Rechts­form ist nach § 198 Abs. 1 UmwG zur Ein­tra­gung in das Re­gis­ter an­zu­mel­den. Ist der form­wech­selnde Rechts­trä­ger nicht in ei­nem Re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so ist der Rechts­trä­ger neuer Rechts­form zur Ein­tra­gung in das für ihn maß­ge­bende Re­gis­ter an­zu­mel­den, § 198 Abs. 2 S. 1 UmwG. Sind für den Aus­gangs- und den Ziel­rechts­trä­ger un­ter­schied­li­che Re­gis­ter maß­ge­bend, so ist nach § 198 Abs. 2 S. 2, S. 3 UmwG die Um­wand­lung zur Ein­tra­gung in beide Re­gis­ter an­zu­mel­den. In al­len Fäl­len er­ge­ben sich die not­wen­di­gen An­lagen aus § 199 UmwG.

Bei der An­mel­dung ist nach § 198 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG eine Ne­ga­ti­v­er­klä­rung dar­über ab­zu­ge­ben, ob zum Zeit­punkt der An­mel­dung eine Un­wirk­sam­keits­klage bzgl. des Um­wand­lungs­be­schlus­ses rechts­hän­gig ist. Eine Un­wirk­sam­keits­klage be­wirkt da­mit eine Re­gis­ter­sper­re. Trotz ei­ner rechts­hän­gi­gen Klage kann der Form­wech­sel ein­ge­tra­gen wer­den, wenn das zu­stän­dige Pro­zeß­ge­richt in ei­nem ei­gen­stän­di­gen sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren fest­ge­stellt hat, daß die Klage un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ist oder eine Ab­wä­gung al­ler Um­stände er­gibt, daß trotz der gel­tend ge­mach­ten Män­gel ein vor­ran­gi­ges Ein­tra­gungs­in­ter­esse be­steht, § 125 UmwG i.V.m. 16 Abs. 3 Um­wG.

Die Ein­tra­gung der neuen Rechts­form oder des Rechts­trä­gers neuer Rechts­form ist nach § 201 UmwG be­kanntz­u­ma­chen.

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