12. Ka­pi­tel: Was re­gelt das "Um­wand­lungs­recht"?

F. Was ist ein Form­wech­sel?

Im Ge­gen­satz zur Ver­schmel­zung und Spal­tung fin­det beim Form­wech­sel keine Über­tra­gung des Ver­mö­gens ei­nes Rechts­trä­gers auf einen oder meh­rere an­dere Rechts­trä­ger statt. Viel­mehr han­delt es sich um eine rein in­terne Um­struk­tu­rie­rung, im Rah­men de­rer der Rechts­trä­ger sein "Rechts­kleid wech­selt" und eine an­dere Rechts­form er­hält. Das Un­ter­neh­men als sol­ches be­steht un­ver­än­dert fort (Iden­ti­täts­prin­zip). Form­wech­sel be­deu­tet dem­nach die Än­de­rung der recht­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­ons­form des Un­ter­neh­mens­trä­gers bei wirt­schaft­li­cher Kon­ti­nui­tät (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Diese wirt­schaft­li­che Kon­ti­nui­tät wird er­gänzt durch die Iden­ti­tät des Per­so­nen­krei­ses der An­teils­in­ha­ber.

So muss bei ei­nem Form­wech­sel zB im Grund­buch keine Um­tra­gung er­fol­gen, son­dern le­dig­lich eine Be­rich­ti­gung.

Mo­tive für einen Form­wech­sel kön­nen sein, dass eine GmbH ex­pan­die­ren und sich zur Be­schaf­fung von Ka­pi­tal als AG oder KGaA an der Börse no­tie­ren las­sen möchte (going pu­blic). Um­ge­kehrt kann eine AG bei ver­min­der­ter Ge­schäftstä­tig­keit auf die dauer zu teuer und un­fle­xi­bel sein (going pri­vat). Schließ­lich kann durch die Um­wand­lung ei­ner AG in eine GmbH die Bör­sen­no­tie­rung be­en­det wer­den (kal­tes De­lis­ting).

An­ders als für die Spal­tung gibt es kei­nen ge­ne­rel­len Ver­weis auf die Ver­schmel­zung, da die Re­ge­lung des Form­wech­sels sys­te­ma­tisch er­heb­lich ab­weicht. Den­noch gibt es im Ein­zel­nen zahl­rei­che Ver­wei­sun­gen (z.B. § 204 UmwG, § 205 Abs. 1 S. 2 UmwG, § 206 S. 3 UmwG).

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