12. Kapitel: Was regelt das "Umwandlungsrecht"?
F. Was ist ein Formwechsel?
Im Gegensatz zur Verschmelzung und Spaltung findet beim Formwechsel keine Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere andere Rechtsträger statt. Vielmehr handelt es sich um eine rein interne Umstrukturierung, im Rahmen derer der Rechtsträger sein "Rechtskleid wechselt" und eine andere Rechtsform erhält. Das Unternehmen als solches besteht unverändert fort (Identitätsprinzip). Formwechsel bedeutet demnach die Änderung der rechtlichen Organisationsform des Unternehmensträgers bei wirtschaftlicher Kontinuität (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Diese wirtschaftliche Kontinuität wird ergänzt durch die Identität des Personenkreises der Anteilsinhaber.
So muss bei einem Formwechsel zB im Grundbuch keine Umtragung erfolgen, sondern lediglich eine Berichtigung.
Motive für einen Formwechsel können sein, dass eine GmbH expandieren und sich zur Beschaffung von Kapital als AG oder KGaA an der Börse notieren lassen möchte (going public). Umgekehrt kann eine AG bei verminderter Geschäftstätigkeit auf die dauer zu teuer und unflexibel sein (going privat). Schließlich kann durch die Umwandlung einer AG in eine GmbH die Börsennotierung beendet werden (kaltes Delisting).
Anders als für die Spaltung gibt es keinen generellen Verweis auf die Verschmelzung, da die Regelung des Formwechsels systematisch erheblich abweicht. Dennoch gibt es im Einzelnen zahlreiche Verweisungen (z.B. § 204 UmwG, § 205 Abs. 1 S. 2 UmwG, § 206 S. 3 UmwG).