F. Was ist ein Formwechsel?
IV. Wie erfolgt der Minderheitenschutz?
Auch durch einen Formwechsel können wie bei der Verschmelzung und Spaltung Interessen von Minderheitsgesellschaftern beeinträchtigt werden, sodass auch beim Formwechsel Schutzregelungen dem entgegenwirken.
Zustimmung: Der Umwandlungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit der Anteilsinhaber, die je nach Rechtsform unterschiedlich ist (§ 193 UmwG): grds. einstimmig: § 217 Abs. 1 S. 1 UmwG; § 225c UmwG; abhängig von der Zielrechtsform: § 233 Abs. 1 - Abs. 3 UmwG; abhängig von einer Nachschusspflicht § 252 UmwG; 3/4-Mehrheit: § 240 Abs. 1 UmwG sowie zahlreiche besondere Zustimmungserfordernisse z.B. § 240 Abs. 2, Abs. 3 UmwG.
Austrittsrecht: Gesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift eingelegt haben, können nach § 207 UmwG gegen eine angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft austreten. Eine Überprüfung der Angemessnheit findet nach § 208 UmwG i.V.m. § 30 UmwG statt.
Klagemöglichkeit: Die Anteilsinhaber können gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erheben (§ 195 Abs. 1 UmwG), die eine Registersperre bewirkt (§ 198 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG) und damit ein Wirksamwerden der Umwandlung verhindert. Die Gesellschaft kann jedoch wiederum ein Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG einleiten.
Spruchverfahren: Bewertungsrügen beim Umtauschverhältnis (§ 195 Abs. 2 UmwG) sowie zu niedrige Abfindungen beim Austritt (§ 212 UmwG) sowie Informationsmängel im Zusammenhang damit werden im Spruchverfahren (§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht.