F. Was ist ein Formwechsel?
I. Wie funktioniert ein Formwechsel?
Der Kreis der an einem Formwechsel beteiligungsfähigen Rechtsträger, ergibt sich abschließend aus § 191 UmwG. Andere Personengruppen (z.B. Erbengemeinschaft, Stiftung) können nicht an einem Formwechsel beteiligt sein. Dabei benennt § 191 Abs. 1 UmwG diejenigen Rechtsträger, die als Ausgangsrechtsträger (formwechselnder Rechtsträger) an der Umwandlung beteiligt sein können, während § 191 Abs. 2 UmwG die Rechtsträger bezeichnet, die aus einem Formwechsel entstehen können (Rechtsträger neuer Form). Auch der Wechsel zwischen juristischen Personen und Personengesellschaften ist möglich § 226 UmwG, § 228 UmwG.
Jedoch kann nicht jeder formwechselnde Rechtsträger jede neue Rechtsform annehmen. Vielmehr ergeben sich die möglichen Kombinationen aus Ausgangs- und Zielrechtsträger aus den besonderen Vorschriften zu den einzelnen Arten an Rechtsträgern: § 214 UmwG (Personengesellschaften); § 226 UmwG (Kapitalgesellschaften); § 258 UmwG (eingetragene Genossenschaft); § 272 UmwG (rechtsfähiger Verein); § 291 UmwG (VvaG); § 301 UmwG (Körperschaft, Anstalt des ÖR). Andere als die dort genannten Kombinationen sind unzulässig. Möglich ist jedoch ein Wechsel der Rechtsform nach Vorschriften außerhalb des UmwG, § 190 Abs. 2 UmwG.
Der Rechtsträger bleibt nach dem Formwechsel derselbe, ändert aber sein rechtliches Kleid, § 202 Abs. 1 Nr.1 UmwG, eine Vermögensübertragung vom Ausgangs- auf den Zielrechtsträger ist unnötig. Daneben kommt es zu einer Umqualifizierung der Anteile der Anteilsinhaber, § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.
Es gilt der Grundsatz der Identität der Beteiligung, wonach die Anteilsinhaber nach der Umwandlung grundsätzlich im gleichen Umfang an dem umgewandelten Rechtsträger beteiligt sind wie vorher.
Da an einem Formwechsel, anders als bei den übrigen Umwandlungsarten, nur ein Rechtsträger beteiligt ist, besteht die Rechtsgrundlage nicht in einem Vertrag, sondern in einem "Umwandlungsbeschluss", § 193 UmwG,