F. Was ist ein Form­wech­sel?

I. Wie funk­tio­niert ein Form­wech­sel?

Der Kreis der an ei­nem Form­wech­sel be­tei­li­gungs­fä­hi­gen Rechts­trä­ger, er­gibt sich ab­schlie­ßend aus § 191 UmwG. An­dere Per­so­nen­grup­pen (z.B. Er­ben­ge­mein­schaft, Stif­tung) kön­nen nicht an ei­nem Form­wech­sel be­tei­ligt sein. Da­bei be­nennt § 191 Abs. 1 UmwG die­je­ni­gen Rechts­trä­ger, die als Aus­gangs­rechts­trä­ger (form­wech­seln­der Rechts­trä­ger) an der Um­wand­lung be­tei­ligt sein kön­nen, wäh­rend § 191 Abs. 2 UmwG die Rechts­trä­ger be­zeich­net, die aus ei­nem Form­wech­sel ent­ste­hen kön­nen (Rechts­trä­ger neuer Form). Auch der Wech­sel zwi­schen ju­ris­ti­schen Per­sonen und Per­so­nen­ge­sell­schaften ist mög­lich § 226 UmwG, § 228 UmwG.

Je­doch kann nicht je­der form­wech­selnde Rechts­trä­ger jede neue Rechts­form an­neh­men. Viel­mehr er­ge­ben sich die mög­li­chen Kom­bi­na­tio­nen aus Aus­gangs- und Ziel­rechts­trä­ger aus den be­son­de­ren Vor­schrif­ten zu den ein­zel­nen Ar­ten an Rechts­trä­gern: § 214 UmwG (Per­so­nen­ge­sell­schaften); § 226 UmwG (Ka­pi­tal­ge­sell­schaften); § 258 UmwG (ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft); § 272 UmwG (rechts­fä­hi­ger Ve­rein); § 291 UmwG (VvaG); § 301 UmwG (Kör­per­schaft, An­stalt des ÖR). An­dere als die dort ge­nann­ten Kom­bi­na­tio­nen sind un­zu­läs­sig. Mög­lich ist je­doch ein Wech­sel der Rechts­form nach Vor­schrif­ten au­ßer­halb des Um­wG, § 190 Abs. 2 UmwG.

Der Rechts­trä­ger bleibt nach dem Form­wech­sel der­sel­be, än­dert aber sein recht­li­ches Kleid, § 202 Abs. 1 Nr.1 UmwG, eine Ver­mö­gens­über­tra­gung vom Aus­gangs- auf den Ziel­rechts­trä­ger ist un­nö­tig. Da­ne­ben kommt es zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung der An­teile der An­teils­in­ha­ber, § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

Es gilt der Grund­satz der Iden­ti­tät der Be­tei­li­gung, wo­nach die An­teils­in­ha­ber nach der Um­wand­lung grund­sätz­lich im glei­chen Um­fang an dem um­ge­wan­del­ten Rechts­trä­ger be­tei­ligt sind wie vor­her.

Da an ei­nem Form­wech­sel, an­ders als bei den üb­ri­gen Um­wand­lungs­ar­ten, nur ein Rechts­trä­ger be­tei­ligt ist, be­steht die Rechts­grund­lage nicht in ei­nem Ver­trag, son­dern in ei­nem "Um­wand­lungs­be­schluss", § 193 UmwG,

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