F. Was ist ein Form­wech­sel?

V. Wie wer­den Gläu­bi­ger ge­schützt?

Bei ei­nem Form­wech­sel wer­den die Gläu­bi­ger nicht wie bei ei­ner Ver­schmel­zung oder Spal­tung mit hin­zu­kom­men­den kon­kur­rie­ren­den Gläu­bi­gern kon­fron­tiert. Je­doch kann es durch einen Form­wech­sel je nach Ge­sell­schaft­s­typ zu ei­ner Lo­cke­rung der Ver­mö­gens­bin­dung und da­mit Haf­tungs­masse kom­men. Des­we­gen steht den Gläu­bi­gern des form­wech­seln­den Rechts­trä­gers nach dem Vor­bild der Ver­schmel­zung nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG ein Recht auf Si­cher­heits­leis­tung § 232 ff. BGB) zu, so­weit sie nicht Be­frie­di­gung ver­lan­gen kön­nen und eine Ge­fähr­dung der Er­fül­lung ih­rer For­de­rung durch die Um­wand­lung glaub­haft ma­chen. In­ha­bern von Son­der­rech­ten sind nach § 204 UmwG i.V.m. § 23 UmwG gleich­wer­tige Rechte am Rechts­trä­ger neuer Rechts­form zu ge­wäh­ren.

Der Rechts­trä­ger, seine An­teils­in­ha­ber und seine Gläu­bi­ger ha­ben ge­mäß § 205 Abs. 1 UmwG, § 206 UmwG i.V.m. § 25 UmwG wie­der einen An­spruch ge­gen die Mit­glie­der des Ver­tre­tungsor­gans/ evtl. Auf­sichts­or­gans des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers auf Er­satz des aus dem Form­wech­sel re­sul­tie­ren­den Scha­dens (Or­gan­haf­tung). Den Mit­glie­dern des Ver­tre­tungs- bzw. Auf­sichts­or­gans steht je­doch wie­der eine Ex­kul­pa­ti­ons­mög­lich­keit of­fen, § 205 Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 UmwG.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.