F. Was ist ein Formwechsel?
V. Wie werden Gläubiger geschützt?
Bei einem Formwechsel werden die Gläubiger nicht wie bei einer Verschmelzung oder Spaltung mit hinzukommenden konkurrierenden Gläubigern konfrontiert. Jedoch kann es durch einen Formwechsel je nach Gesellschaftstyp zu einer Lockerung der Vermögensbindung und damit Haftungsmasse kommen. Deswegen steht den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers nach dem Vorbild der Verschmelzung nach § 204 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG ein Recht auf Sicherheitsleistung (§§ 232 ff. BGB) zu, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können und eine Gefährdung der Erfüllung ihrer Forderung durch die Umwandlung glaubhaft machen. Inhabern von Sonderrechten sind nach § 204 UmwG i.V.m. § 23 UmwG gleichwertige Rechte am Rechtsträger neuer Rechtsform zu gewähren.
Der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber und seine Gläubiger haben gemäß § 205 Abs. 1 UmwG, § 206 UmwG i.V.m. § 25 UmwG wieder einen Anspruch gegen die Mitglieder des Vertretungsorgans/ evtl. Aufsichtsorgans des übertragenden Rechtsträgers auf Ersatz des aus dem Formwechsel resultierenden Schadens (Organhaftung). Den Mitgliedern des Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgans steht jedoch wieder eine Exkulpationsmöglichkeit offen, § 205 Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 UmwG.