II. Wie läuft ein Formwechsel ab?
2. Was passiert in der Beschlussphase?
Der Formwechsel bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Umwandlungsbeschluss), § 193 Abs. 1 S. 1 UmwG über die wesentlichen Punkte des Formwechsels (§ 194 Abs. 1 Nr. 1-7 UmwG) sowie die Satzung/den Gesellschaftvertrag der neuen Gesellschaft (§ 243 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 218 UmwG). Er kann nicht im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 193 Abs. 1 S. 2 UmwG) und bedarf der notariellen Beurkundung, § 193 Abs. 3 S. 1 UmwG.
Die notwendigen Mehrheiten hängen wieder von der Rechtsform des formwechselnden Rechtsträgers ab: bei Personenhandelsgesellschaften grds. einstimmig (§ 217 Abs. 1 S. 1 UmwG), wobei der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung mit mindestens 3/4-Mehrheit vorsehen kann. Bei Kapitalgesellschaften in eine Personengesellschaft hängt die notwendige Mehrheit nach § 233 Abs. 1 - Abs. 3 UmwG davon ab, in welche Rechtsform die Gesellschaft umgewandelt werden soll. Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform ist eine 3/4-Mehrheit nötig, § 240 Abs. 1 UmwG. Jedoch müssen alle (zukünftigen) persönlich haftenden Gesellschafter einer einer KGaA gesondert zustimmen. Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft differenziert § 252 UmwG danach, ob eine Nachschusspflicht im Statut der Genossenschaft vorgesehen ist (dann einstimmig, § 252 Abs. 1 UmwG) oder nicht (dann 3/4 -Mehrheit, § 252 Abs. 2 UmwG).
Besondere Zustimmungserfordernisse einzelner Anteilsinhaber bestehen etwa bei vinkulierten Anteilen (§ 193 Abs. 2 UmwG), für Gesellschafter, die nach dem Formwechsel persönlich haften (§ 221 UmwG, § 233 Abs. 1, Abs. 2 UmwG, § 240 Abs. 2 UmwG, § 241 Abs. 1 UmwG), Gesellschafter, die aufgrund des Formwechsel möglicherweise besondere Rechte verlieren (§ 233 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 50 Abs. 2 UmwG; § 241 Abs. 1, Abs. 2 UmwG i.V.m. §§ 50 Abs. 2 UmwG). Teilweise ist auch Zustimmung der nicht erschienenen Gesellschafter erforderlich (§ 217 Abs. 1 UmwG, § 233 Abs. 1 UmwG).