A. Grundlagen des Umwandlungsrechts
I. Was bedeutet "Umwandlung"?
"Umwandlung" ist der Oberbegriff für alle Strukturveränderungen, bei denen es
entweder zu einer Übertragung des Vermögens von einem Rechtsträger auf einen anderen durch zumindest teilweise Gesamtrechtsnachfolge kommt oder
bei denen der Rechtsträger seine rechtliche Form wechselt.
§ 1 Abs. 1 UmwG unterscheidet vier Formen der Umwandlung:
Verschmelzung (§§ 2-122 Abs. 1 UmwG) |
Spaltung (§§ 123-173 UmwG) |
Vermögensübertragung (§§ 174-189 UmwG) |
Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) |
Weitere Fälle können (nur) durch Bundes- oder Landesgesetze zugelassen werden (§ 1 Abs. 2 UmwG). Es gilt einen "numerus clausus" der Umstrukturierungsmöglichkeiten sowie ein Analogieverbot.
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