III. Was ist be­züg­lich des Ve­reinsvor­stands zu be­ach­ten?

2. Wie ist die Be­stel­lung des Vor­stands or­ga­ni­siert?

Als Kör­per­schaft und ju­ris­ti­sche Per­son un­ter­liegt der Ve­rein nicht dem Grund­satz der "Selb­st­organ­schaft". Seine Or­gane sind da­her nicht seine Mit­glie­der, son­dern wer­den ei­gens hierzu be­ru­fen. Da­bei sind zwei Rechts­ver­hält­nisse zu un­ter­schei­den:

  • Die "Be­stel­lung" und "Ab­be­ru­fung" von Vor­stands­mit­glie­dern er­folgt grund­sätz­lich durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Diese be­trifft die Stel­lung der Vor­stands­mit­glie­der als Teil des Or­gans "Vor­stand" zu han­deln. Die Sat­zung kann dies an­ders re­geln, ins­be­son­dere die Ab­be­ru­fung auf "wich­tige Grün­de" be­schrän­ken (§ 27 Abs. 2 S. 2 BGB). Un­zu­läs­sig wäre die aus­nahms­los un­wi­der­ruf­li­che Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glieds.

  • Von der organ­schaft­li­chen Be­stel­lung ist die schuld­recht­li­che An­stel­lung des Vor­stands­mit­glie­des zu un­ter­schei­den. Dies ist meist ein ent­gelt­li­cher Dienst­ver­trag (§ 611 BGB) oder ein un­ent­gelt­li­cher Auf­trag (§ 670 BGB). Das An­stel­lungs­ver­hält­nis wird durch or­dent­li­che oder au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung be­en­det.

Der Vor­stand kann aus ei­ner oder meh­re­ren Per­so­nen be­ste­hen. Bei meh­re­ren Vor­stands­mit­glie­dern stellt sich die Frage nach der in­ter­nen Auf­ga­ben­ver­tei­lung (z.B. "Schatz­meis­ter", "ers­ter Vor­sit­zen­der") und dem Ver­fah­ren der in­ter­nen Be­schluss­fas­sung, vgl. § 28 Abs. 1 BGB. Die­ses kann in der Sat­zung ge­re­gelt wer­den, an­sons­ten kann sich der Vor­stand eine Ge­schäfts­ord­nung ge­ben.

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