III. Was ist bezüglich des Vereinsvorstands zu beachten?
2. Wie ist die Bestellung des Vorstands organisiert?
Als Körperschaft und juristische Person unterliegt der Verein nicht dem Grundsatz der "Selbstorganschaft". Seine Organe sind daher nicht seine Mitglieder, sondern werden eigens hierzu berufen. Dabei sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:
Die "Bestellung" und "Abberufung" von Vorstandsmitgliedern erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Diese betrifft die Stellung der Vorstandsmitglieder als Teil des Organs "Vorstand" zu handeln. Die Satzung kann dies anders regeln, insbesondere die Abberufung auf "wichtige Gründe" beschränken (§ 27 Abs. 2 S. 2 BGB). Unzulässig wäre die ausnahmslos unwiderrufliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Von der organschaftlichen Bestellung ist die schuldrechtliche Anstellung des Vorstandsmitgliedes zu unterscheiden. Dies ist meist ein entgeltlicher Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder ein unentgeltlicher Auftrag (§ 670 BGB). Das Anstellungsverhältnis wird durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern stellt sich die Frage nach der internen Aufgabenverteilung (z.B. "Schatzmeister", "erster Vorsitzender") und dem Verfahren der internen Beschlussfassung, vgl. § 28 Abs. 1 BGB. Dieses kann in der Satzung geregelt werden, ansonsten kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.