III. Was ist bezüglich des Vereinsvorstands zu beachten?
1. Welche Aufgaben hat der Vorstand?
Der Vorstand hat grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese kann aber durch im Vereinsregister eingetragene Satzungsregelungen (§ 68 BGB, § 71 BGB) mit Außenwirkung beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB, anders § 37 Abs. 2 GmbHG und § 82 Abs. 1 AktG). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen gilt Folgendes:
Bei der Abgabe von Erklärungen (Aktivvertretung) wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten (Mehrheitsvertretung, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Zum Empfang von Erklärungen (Passivvertretung) ist jedes einzelne Vorstandsmitglied befugt (Einzelvertretung , § 26 Abs. 2 S. 2 BGB).
Im Vereinsregister können abweichende Satzungsregelungen eingetragen werden, z.B. Einzelvertretung durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder oder Gesamtvertretung durch alle Vorstandsmitglieder. Neben dem Vorstand können so auch besondere Vertreter für bestimmte Geschäftskreise bestimmt werden (§ 30 BGB). Zudem kann der Vorstand (bzw. ein "besonderer Vertreter") auch eine Vollmacht (§ 167 BGB) an Dritte erteilen - dies ist dann aber keine "organschaftliche", sondern eine "rechtsgeschäftliche Vertretung".