C. Welche Organe hat der Verein?
III. Was ist bezüglich des Vereinsvorstands zu beachten?
Der Vorstand ist notwendiges Organ des Vereins (§ 26 Abs. 1 BGB). Er hat im Wesentlichen zwei Kernaufgaben:
- Im Innenverhältnis führt er die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 27 Abs. 3 BGB), die Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen verbleibt jedoch bei der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann auch die alltäglichen Geschäfte der Mitgliederversammlung zuweisen, § 40 BGB. Auf die Geschäftsführung des Vorstands findet gem. § 27 Abs. 3 BGB Auftragsrecht (§ 664 BGB - § 670 BGB) Anwendung. Insbesondere muss der Vorstand nach § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB Weisungen der Mitgliederversammlung befolgen (anders namentlich der AG-Vorstand, § 76 AktG).
Im Außenverhältnis vertritt der Vorstand den Verein gegenüber Dritten (Vertretungsmacht, § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).
Auch wenn die Aufgaben des Vorstands durch die Satzung anders definiert werden können, ist eine völlige "Entmachtung" des Vorstands durch Entziehung jeglicher Entscheidungskompetenzen unzulässig.
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