I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

3. Was sind Ve­reinsord­nun­gen?

In der Pra­xis fin­den sich ne­ben der Ve­reinssat­zung auch so­ge­nannte Ve­reinsord­nun­gen. In die­sen wer­den ins­be­son­dere die De­tail­fra­gen des täg­li­chen Ve­reinsle­bens ge­re­gelt, da sie er­heb­lich leich­ter (etwa ein­fa­cher Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder des je­wei­li­gen Ve­reinsor­gans) ge­än­dert wer­den kön­nen als die Sat­zung. Daraus er­gibt sich für das Ve­reinsrecht eine Nor­men­py­ra­mi­de:

Nun könnte man über­le­gen, eine "Mi­ni­mal­sat­zung" al­lein mit dem Pf­lichtin­halt (§ 57 BGB, § 58 BGB) zu ver­wen­den und al­les an­dere in Ve­reinsord­nun­gen zu re­geln. Die Recht­spre­chung ver­langt hin­ge­gen, dass die "Grund­satzent­schei­dun­gen" zwin­gend in der Sat­zung zu fin­den sein müs­sen. Dies soll die Mit­glie­der vor ei­nem zu schnel­len Wech­sel in den Grund­aus­sa­gen des Ve­reins schüt­zen. Es soll dar­über hin­aus mög­lich sein, sich durch einen Blick in die Sat­zung (und eben nicht in die Ve­reinsord­nun­gen) über den Ve­rein zu in­for­mie­ren, arg. ex. § 59 Abs. 2 BGB. Dies ist auch mit Blick auf den Schutz Drit­ter, die uU. nur die Sat­zung ein­se­hen kön­nen, ge­bo­ten.

Da­mit be­schränkt sich der Re­ge­lungs­be­reich ei­ner Ve­reinsord­nung auf die Kon­kre­ti­sie­rung der in der Sat­zung ge­trof­fe­nen Grun­dent­schei­dun­gen und Leit­prin­zi­pi­en.

Grund­sätz­lich ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Schaf­fung von Ve­reinsord­nun­gen zu­stän­dig. Sie kann das "Ver­ord­nungs­recht" aber auch auf Drit­te, z.B. den Vor­stand, über­tra­gen. Die Über­tra­gung kann in der Sat­zung er­fol­gen, darf aber als Ge­stal­tungs­kompetenz der Mit­glie­der­ver­samm­lung nie un­wi­der­ruf­lich sein.

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