I. Was zeichnet Gründungsvertrag und Satzung aus?
3. Was sind Vereinsordnungen?
In der Praxis finden sich neben der Vereinssatzung auch sogenannte Vereinsordnungen. In diesen werden insbesondere die Detailfragen des täglichen Vereinslebens geregelt, da sie erheblich leichter (etwa einfacher Beschluss der Mitgliederversammlung oder des jeweiligen Vereinsorgans) geändert werden können als die Satzung. Daraus ergibt sich für das Vereinsrecht eine Normenpyramide:
Nun könnte man überlegen, eine "Minimalsatzung" allein mit dem Pflichtinhalt (§ 57 BGB, § 58 BGB) zu verwenden und alles andere in Vereinsordnungen zu regeln. Die Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die "Grundsatzentscheidungen" zwingend in der Satzung zu finden sein müssen. Dies soll die Mitglieder vor einem zu schnellen Wechsel in den Grundaussagen des Vereins schützen. Es soll darüber hinaus möglich sein, sich durch einen Blick in die Satzung (und eben nicht in die Vereinsordnungen) über den Verein zu informieren, arg. ex. § 59 Abs. 2 BGB. Dies ist auch mit Blick auf den Schutz Dritter, die uU. nur die Satzung einsehen können, geboten.
Damit beschränkt sich der Regelungsbereich einer Vereinsordnung auf die Konkretisierung der in der Satzung getroffenen Grundentscheidungen und Leitprinzipien.
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung für die Schaffung von Vereinsordnungen zuständig. Sie kann das "Verordnungsrecht" aber auch auf Dritte, z.B. den Vorstand, übertragen. Die Übertragung kann in der Satzung erfolgen, darf aber als Gestaltungskompetenz der Mitgliederversammlung nie unwiderruflich sein.