B. Wie entsteht ein rechtsfähiger Verein?
I. Was zeichnet Gründungsvertrag und Satzung aus?
Gründungsvertrag und Satzung werden rechtlich verschieden behandelt:
- Der Gründungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die Gründer verpflichten, einen Verein zu gründen. Hierfür gelten die Regeln des BGB uneingeschränkt.
Demgegenüber ist die möglicherweise im gleichen Dokument enthaltene Satzung ein "Organisationsvertrag", welcher die grundlegende Struktur des Vereins und seiner Organisation betrifft, vgl. §§ 57, 58 BGB zum Inhalt. Für diesen gelten BGB AT und Schuldrecht AT nur teilweise:
Ausnahmen zu Regelungen im BGB AT und Schuldrecht AT:
Teilnichtigkeit führt entgegen § 139 BGB nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln.
Nichtigkeitsgründe oder die Anfechtungserklärung eines Gründers führen grds. nur zur Unwirksamkeit für die Zukunft (sog. "fehlerhafte Gesellschaft").
§§ 320 ff. BGB finden keine Anwendung (kein gegenseitiger Vertrag!).
§§ 280 ff. BGB finden grds. keine Anwendung zwischen den Mitgliedern.
Die § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB finden generelle Anwendung und die §§ 104 ff. BGB sind zugunsten des Geschäftsunfähigen anwendbar.