Was gilt bei der Organhaftung nach § 31 BGB?
a. Was ist ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter"?
Seinem Wortlaut nach greift § 31 BGB nur für "verfassungsmäßig berufene Vertreter" ein. Gemeint ist damit die Vereinsverfassung, d.h. die Satzung, so dass namentlich der Vorstand (§ 26 BGB) und "besondere Vertreter" (§ 30 BGB) erfasst sind.
Dies hat sich in der Praxis jedoch als zu eng herausgestellt. Eine juristische Person muss - über die aufgrund der Satzung bestellten Organe hinaus - auch für andere "Repräsentanten" einstehen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Geschäfte bedient. Damit sind alle Personen gemeint, denen durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung nach außen zugewiesen sind.
Aber auch dies greift mitunter zu eng - denn wenn für eine wichtige Aufgabe letztlich kein selbstständiger Verantwortlicher gefunden würde, liefe die Haftung leer. Für diese Fälle wird eine Haftung wegen "Organisationsmangels" fingiert: Ein Verein muss so organisiert sein, dass die Satzung für alle Aufgabengebiete jemanden benennt, der die wesentlichen Entscheidungen trifft. Wird hiergegen verstoßen, muss er sich behandeln lassen, als sei die tatsächlich handelnde Person verfassungsmäßiger Vertreter.