2. Welche Inhalte muss oder soll die Satzung haben?
d. Welche Zwecke können mit einem Verein verfolgt werden?
Vereine können im Rahmen von § 134 BGB, § 138 BGB zu jedem Zweck gegründet werden:
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verfolgt, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB).
Im Übrigen handelt es sich um nichtwirtschaftliche Vereine (Idealvereine, § 21 BGB), die unter Umständen auch steuerrechtlich "gemeinnützig" sein können (§ 52 AO).
Entscheidend ist diese Abgrenzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit:
Bei wirtschaftlichen Vereinen ist eine staatliche Genehmigung erforderlich (Konzessionssystem). Ohne Genehmigung gilt nach § 54 Abs. 1 BGB GbR-Recht (§ 705 ff. BGB), bei einem Handelsgewerbe sogar OHG-Recht (§ 105 ff. HGB). Die Eintragung ist dann rein deklaratorisch, da bereits die staatliche Genehmigung vorliegt, vgl. § 22 BGB.
Bei Idealvereinen genügt die Eintragung (Registrationssystem). Auch ohne Eintragung wird ein Idealverein weitgehend nach Vereinsrecht behandelt. Bestimmte nichtwirtschaftliche Zwecke werden steuerlich als "gemeinnützig" (§ 52 AO) begünstigt - gesellschaftsrechtlich ist dies aber ohne Belang. Die Eintragung beim Idealverein ist konstitutiv, vgl. § 21 BGB.