e. Welche gesetzlichen Schranken gelten bei der Satzungsgestaltung?
aa. Inwiefern stellen Treu und Glauben Schranken der Satzungsgestaltung dar?
Grundsätzlich sollten Vereinssatzungen (insb. im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG) von richterlicher Kontrolle frei bleiben. Auch eine "ungerechte" Organisation ist deshalb hinzunehmen, wenn sie den Vereinszweck optimal fördert. Daher findet insbesondere das AGB-Recht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 BGB).
Jedoch muss ein Mindestmaß an Minderheitenschutz auch über die gesetzlichen Schranken (§ 40 BGB) hinaus gewahrt bleiben. Dabei sind namentlich die Treuepflicht der Mitglieder sowie das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Anknüpfungspunkt sind dabei die Generalklauseln (§ 138 BGB, § 242 BGB).
Dies gilt umso mehr bei Vereinen, die eine überragende Bedeutung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehaben. Denn bei diesen Verbänden ist wegen § 19 GWB (bzw. unter Umständen auch § 18 Abs. 1 AGG) auch eine willkürliche Ablehnung der Aufnahme unzulässig. Es wäre daher unbillig, durch eine unfaire Satzungsgestaltung die Aufnahme faktisch unmöglich zu machen. Insoweit kann es zu einem Aufnahmezwang kommen.
Eine Regelung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie den Verein völlig dem Einfluss seiner Mitglieder entzieht. Dies ist jedoch nicht bereits der Fall, wenn der Vorstand von Dritten bestellt wird, da es auch zur Vereinsautonomie gehört, Kompetenzen (auch an Dritte) zu delegieren. Sittenwidrig ist eine solche Regelung vielmehr nur, wenn der Mitgliederversammlung auch die Möglichkeit entzogen wird, sich die Kompetenz zur Vorstandsbestellung durch erneute Satzungsänderung zurückzuholen, da dann die Leitung endgültig dem Einfluss der Mitglieder entrinnen würde.