II. Wie wird der Verein rechtsfähig?
2. Was gilt bei der Genehmigung eines wirtschaftlichen Vereins?
Die Rechtsform des (rechtsfähigen) wirtschaftlichen Vereins wäre die "Traumrechtsform" für viele Unternehmen: Ohne (mehr oder weniger) strenge Kapitalschutzvorschriften erlaubt er eine Haftungsbeschränkung, ein Mitgliederwechsel ist formlos möglich und die Satzung kann weitestgehend frei gestaltet werden. Der Gläubiger- und Anlegerschutz wäre hingegen auf Null reduziert.
Wirtschaftliche Vereine sollen daher nur ausnahmsweise nach staatlicher Verleihung (Konzessionssystem) Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Eine solche kommt in Betracht, wenn der wirtschaftliche Verein durch Sondervorschriften (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 MarktstrukturG) zugelassen ist. Im Übrigen ist der wirtschaftliche Verein subsidiär gegenüber den spezielleren wirtschaftlichen Körperschaften (Genossenschaft, KGaA, GmbH und AG). Nur wenn diese Rechtsformen wegen besonderer Umstände im Einzelfall zur Verfolgung des Zwecks unzumutbar sind, soll der Verein genehmigt werden.
Eine Verleihung der Rechtsfähigkeit (als wirtschaftlicher Verein) darf ebenfalls nur erfolgen, soweit nicht bereits die Eintragung (als Idealverein) möglich ist (sog. "Alternativitätsgrundsatz").
Insgesamt hat der wirtschaftliche Verein praktisch nur eine geringe Bedeutung.