D. Was muss man bezüglich der Mitglieder beachten?
III. Welche Besonderheiten gelten bei Vereinsstrafen?
Ein Verein kann sich in der Satzung gegenüber seinen Mitgliedern eine "Strafgewalt" geben, die ihn berechtigt, nach selbst gesetzten Maßstäben bei Pflichtverletzungen des Mitglieds Strafen gegen diese zu verhängen. Diese Strafen werden i.d.R. in einem formalisierten Verfahren verhängt und sollen vereinsschädliches Verhalten sanktionieren. Als Vereinsstrafen sind insbesondere möglich:
- Geldbußen, als pauschalierter Schadensersatz oder Vertragsstrafe,
Verwarnungen oder zeitweiliger oder dauernder Ausschluss von Einrichtungen und Veranstaltungen ("Sperre") oder
- der Ausschluss aus dem Verein. Bei fehlender Satzungsregelung ist ein Ausschluss auch dann möglich, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt (insb. eine grobe Pflichtverletzung oder zum Schutz der Verbandsautonomie vor extrem Verbandszweck-feindlichen Angriffen).
Auf Dritte findet die Strafgewalt z.B. eines Sportverbands Anwendung, soweit v.a. durch Nutzung von Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen entsprechende Verbandsordnungen anerkannt werden, der Dritte sich also auch der Strafgewalt unterwirft.