I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

  • Die Sat­zung ei­nes ein­zu­tra­gen­den Ve­reins muss min­des­tens Ve­reinszweck, Na­men und Sitz so­wie die Er­klä­rung, dass man sich ein­tra­gen las­sen will, ent­hal­ten (§ 57 BGB).

  • Sie soll dar­über hin­aus Be­stim­mun­gen ent­hal­ten über Ein­tritt und Austritt von Mit­glie­dern, über Bei­trags­pflich­ten, über die Vor­stands­bil­dung, so­wie über die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 58 BGB). Das Feh­len ei­ner "Soll"-An­gabe be­rech­tigt das Amts­ge­richt, die An­mel­dung nach § 60 BGB zu­rück­zu­wei­sen bzw. durch Zwi­schen­ver­fü­gung zu be­an­stan­den (§ 382 Abs. 4 FamFG), eine gleich­wohl er­folgte Ein­tra­gung bleibt al­ler­dings gül­tig. Es han­delt sich mit­hin um eine Ord­nungs­vor­schrift für das re­gis­ter­ge­richt­li­che Ver­fah­ren.

  • Zu­dem soll­ten alle für das Ve­reinsle­ben maß­geb­li­chen Grun­dent­schei­dun­gen in die Sat­zung auf­ge­nom­men wer­den (arg. ex. § 33 BGB).
  • Aber auch sons­tige Re­ge­lun­gen kön­nen als "frei­wil­li­ger Sat­zungsin­halt" ge­trof­fen wer­den.
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