I. Was zeichnet Gründungsvertrag und Satzung aus?
2. Welche Inhalte muss oder soll die Satzung haben?
Die Satzung eines einzutragenden Vereins muss mindestens Vereinszweck, Namen und Sitz sowie die Erklärung, dass man sich eintragen lassen will, enthalten (§ 57 BGB).
Sie soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über Eintritt und Austritt von Mitgliedern, über Beitragspflichten, über die Vorstandsbildung, sowie über die Mitgliederversammlung (§ 58 BGB). Das Fehlen einer "Soll"-Angabe berechtigt das Amtsgericht, die Anmeldung nach § 60 BGB zurückzuweisen bzw. durch Zwischenverfügung zu beanstanden (§ 382 Abs. 4 FamFG), eine gleichwohl erfolgte Eintragung bleibt allerdings gültig. Es handelt sich mithin um eine Ordnungsvorschrift für das registergerichtliche Verfahren.
- Zudem sollten alle für das Vereinsleben maßgeblichen Grundentscheidungen in die Satzung aufgenommen werden (arg. ex. § 33 BGB).
- Aber auch sonstige Regelungen können als "freiwilliger Satzungsinhalt" getroffen werden.