F. Wie endet der Verein?
III. Was geschieht nach dem Verlust der Rechtsfähigkeit?
Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit verliert der Verein seine Eigenschaft als juristische Person. Die weiteren Folgen können zwei Wegen folgen:
Nach den §§ 45 ff. BGB ist grundsätzlich das Vereinsvermögen zu liquidieren. Dies soll die Mitglieder vor einer überraschend eintretenden persönlichen Haftung schützen, insb. beim Wechsel zum nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein.
Allerdings ist heute auch die Rechtsfähigkeit des "nichtrechtsfähigen" Idealvereins anerkannt. In diesen Fällen kann die Personenvereinigung weiterbestehen - der Verein wird entgegen §§ 45 ff. BGB nicht liquidiert. Auch eine Übertragung der Vermögenswerte (einzeln oder als ganzes) des bisherigen eingetragenen Vereins auf den nunmehr bestehenden "nichtrechtsfähigen" Verein ist nicht erforderlich. Vielmehr ist der durch die Registerlöschung entstehende nichtrechtsfähige Verein automatisch Rechtsnachfolger des bisherigen e.V.; es besteht Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaftsformen. Das bisherige Vereinsvermögen ist nunmehr Gesamthandsvermögen des nichtrechtsfähigen Vereins.