III. Was geschieht nach dem Verlust der Rechtsfähigkeit?
Wann kann es zum Verlust der Rechtsfähigkeit kommen?
Ein Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Ein eingetragener Verein ist nach § 395 FamFG aus dem Register zu löschen, wenn eine wesentlichen Voraussetzung der Eintragung fehlt oder wegfällt (z.B. nicht wirtschaftlicher Zweck!).
- Die Eintragung ist zudem zu löschen, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt, § 73 Abs. 1 BGB, § 401 FamFG.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, (nur) die Eintragung zu löschen und dadurch zum nicht rechtsfähigen Verein werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Abweisung mangels Masse führen nach § 42 Abs. 1 S. 3 BGB nur bei entsprechender Regelung in der Satzung zum Verlust der Rechtsfähigkeit (ansonsten zur Auflösung).
Dem wirtschaftlichen Verein kann die Rechtsfähigkeit durch die genehmigende Behörde nach § 43 BGB entzogen werden, wenn er tatsächlich einen anderen Zweck verfolgt, als in der Satzung bestimmt.