B. Wie ent­steht ein rechts­fä­hi­ger Ve­rein?

II. Wie wird der Ve­rein rechts­fä­hig?

Ein Ve­rein ist (wie ju­ris­ti­sche Per­sonen im all­ge­mei­nen) nicht be­reits durch Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trages rechts­fä­hig, son­dern erst durch einen staat­li­chen Akt. Da­bei sind zwei Fälle zu un­ter­schei­den:

Wenn zwar ein Ver­trag ge­schlos­sen wur­de, aber der er­for­der­li­che staat­li­che Akt fehlt, ist der Ve­rein nach dem Leit­bild des Ge­set­zes nicht rechts­fä­hig (§ 54 BGB), son­dern wird wie eine BGB-Ge­sell­schaft be­han­delt. Da­mit ist in der Pra­xis aber nur we­nig ge­won­nen: Auch die GbR ist näm­lich nach heu­ti­gem Ver­ständ­nis rechts­fä­hig. Die recht­li­che Be­hand­lung nicht rechts­fä­hi­ger Ve­reine ist da­her spä­ter noch ein­mal im Ein­zel­nen zu un­ter­su­chen.

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