I. Frage: Was sagt § 31 BGB und womit ist das vergleichbar?
Was gilt bei der Organhaftung nach § 31 BGB?
Der Verein haftet gemäß § 31 BGB - unabhängig von der Rechtsfähigkeit - für Schäden, die "verfassungsmäßig berufene Vertreter in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen" einem Dritten zufügen. Dahinter steht der Gedanke, dass das Handeln der Vertreter der Gesellschaft wie eigenes Tun zugerechnet werden soll.
Die Haftung kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden, § 40 BGB. Eine Exkulpation wie bei § 831 BGB ist nicht möglich.
§ 31 BGB ist keine haftungsbegründende Norm, sondern nur eine Zurechnungsvorschrift. Sie gilt für für alle Anspruchsgrundlagen Dritter auf Schadensersatz. Erforderlich ist, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Organs besteht und der Verein die übrigen Voraussetzungen einer Haftungsnorm (§§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB) erfüllt.