2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
C. Welche Organe hat der Verein?
Das BGB schreibt für den Verein nur zwei Organe zwingend vor:
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Über dieses Organ kann die Gesamtheit der Vereinsmitglieder das Schicksal des Vereins beeinflussen. Wie bei sämtlichen Kollegialorganen sind auch bei der Mitgliederversammlung strenge Verfahrensregeln zu beachten, §§ 32 ff. BGB.
Da gerade bei größeren Vereinen die Mitgliederversammlung nur mit erheblichem Aufwand einberufen werden kann, ist ein zweites Organ erforderlich, das (auf Grundlage der Weisungen der Mitgliederversammlung) die laufenden Geschäfte führt und den Verein nach Außen vertritt. Dies ist der Vereinsvorstand, § 26 BGB.
Der Verein kann in der Satzung weitere Organe ("Beirat", "Ältestenrat", "Kuratorium") vorsehen. Diese können beratend oder überwachend tätig werden. Die Einrichtung und die Organisation dieser Organe steht im Belieben der Mitglieder.
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