G. Was ist ein nichtrechtsfähiger Verein?
III. Wie ist der nichtrechtsfähige Verein organisiert?
Wie bei den Vorgesellschaften der Kapitalgesellschaften entspricht die Innenorganisation weitgehend der Situation nach Erlangung der Rechtsfähigkeit:
Auch der nichtrechtsfähige Verein handelt durch Organe, nämlich die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und den durch sie bestellten (und durch sie abzuberufenen) Vorstand (§ 26 BGB).
Sowohl im Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung gilt das Mehrheitsprinzip (§ 28 BGB, § 32 BGB) und nicht der Einstimmigkeitsgrundsatz (§ 709 Abs. 1 BGB).
Das (nicht rechtsgeschäftliche) Handeln der Organe wird entsprechend § 31 BGB dem nichtrechtsfähigen Verein zugerechnet. Die Haftungsbeschränkung des § 708 BGB wird nicht angewandt, da sie nicht mit der körperschaftlichen Struktur des Vereins vereinbar ist.
Für den Mitgliederwechsel gilt Vereinsrecht, d.h. Eintritt und Austritt sind ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung möglich (Gegensatz zur engen persönlichen Bindung bei den Personengesellschaften!)
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Auseinandersetzungsanspruch gem. § 738 BGB; die Liquidation erfolgt gem. § 47 BGB.
Die Auflösung erfolgt nicht gem. §§ 723 ff. BGB bei Kündigung, Tod und Insolvenz eines Gesellschafters, es gelten vielmehr die vereinsrechtlichen Auflösungsgründe (Auflösungsbeschluss bzw. Insolvenz des Vereins gem. §§ 41 f. BGB, Zeitablauf, Wegfall aller Mitglieder, Vereinsverbot gem. § 3 VereinsG). In den Fällen der §§ 723 ff. BGB scheidet nur das betroffene Mitglied aus, der Verein als solcher existiert fort.