G. Was ist ein nichtrechtsfähiger Verein?
I. Welche Fallgruppen des nichtrechtsfähigen Vereins gibt es?
Wenn ein Idealverein prinzipiell die Eintragung erreichen könnte, diese jedoch tatsächlich nicht anstrebt (klassisches Beispiel sind die politischen Parteien!), wird die Verweisung des § 54 S. 2 BGB als verfehlt angesehen. Stattdessen werden die §§ 24 ff. BGB angewandt, soweit sie nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen. - Die geplante Neuregelung durch das MoPeG verweist ausdrücklich auf die §§ 24 ff BGB, die Gesetzeslage wird also der Rechtspraxis angeglichen.
Bei wirtschaftlichen Vereinen ist die Verweisung hingegen sinnvoll, um diese wegen des Gläubigerschutzes zur Organisation als Kapitalgesellschaft zu bringen. Nach der Verweisung des § 54 S. 1 BGB ist in diesem Fall das Recht der GbR (oder der OHG) anwendbar. Man kann u.U. sogar nach dem Grundsatz "falsa demonstratia non nocet" ohne Rückgriff auf Vereinsrecht das Personengesellschaftsrecht unmittelbar anwenden. Nichts anderes kann für den nicht eintragungsfähigen Idealverein gelten (der etwa nicht die erforderlichen 7 Gründungsmitglieder findet).
Für den "Vorverein" (d.h. vor Eintragung oder Genehmigung) sind die anzuwendenden Vorschriften fraglich. Wie bei den Vorgesellschaften der Kapitalgesellschaften ist es entgegen dem Gesetzeswortlaut auch beim Verein sinnvoll, bereits im Gründungsstadium weitgehend die Vorschriften der §§ 24 ff. BGB anzuwenden, da grundsätzlich nur ein notwendiges Durchgangsstadium zum "richtigen" Verein gegeben ist. Insoweit steht er dem (nicht mehr auf Eintragung gerichteten) nicht eingetragenen Idealverein gleich.