G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ve­rein?

I. Wel­che Fall­grup­pen des nicht­rechts­fä­hi­gen Ve­reins gibt es?

Wenn ein Ideal­ver­ein prin­zi­pi­ell die Ein­tra­gung er­rei­chen könn­te, diese je­doch tat­säch­lich nicht an­strebt (klas­si­sches Bei­spiel sind die politi­schen Par­tei­en!), wird die Ver­wei­sung des § 54 S. 2 BGB als ver­fehlt an­ge­se­hen. Statt­des­sen wer­den die §§ 24 ff. BGB an­ge­wandt, so­weit sie nicht ge­rade die Rechts­fä­hig­keit vor­aus­set­zen. - Die ge­plante Neu­re­ge­lung durch das MoPeG ver­weist aus­drück­lich auf die §§ 24 ff BGB, die Ge­set­zes­lage wird also der Recht­spra­xis an­ge­gli­chen.

Bei wirt­schaft­li­chen Ve­reinen ist die Ver­wei­sung hin­ge­gen sinn­voll, um diese we­gen des Gläu­bi­ger­schut­zes zur Or­ga­ni­sa­tion als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu brin­gen. Nach der Ver­wei­sung des § 54 S. 1 BGB ist in die­sem Fall das Recht der GbR (o­der der OHG) an­wend­bar. Man kann u.U. so­gar nach dem Grund­satz "falsa de­mons­tra­tia non no­cet" ohne Rück­griff auf Ve­reinsrecht das Per­so­nen­ge­sell­schaftsrecht un­mit­tel­bar an­wen­den. Nichts an­de­res kann für den nicht ein­tra­gungs­fä­hi­gen Ideal­ver­ein gel­ten (der etwa nicht die er­for­der­li­chen 7 Grün­dungs­mit­glie­der fin­det).

Für den "Vor­ver­ein" (d.h. vor Ein­tra­gung oder Ge­neh­mi­gung) sind die an­zu­wen­den­den Vor­schrif­ten frag­lich. Wie bei den Vor­ge­sell­schaften der Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ist es ent­ge­gen dem Ge­set­zes­wort­laut auch beim Ve­rein sinn­voll, be­reits im Grün­dungs­sta­dium weit­ge­hend die Vor­schrif­ten der §§ 24 ff. BGB an­zu­wen­den, da grund­sätz­lich nur ein not­wen­di­ges Durch­gangs­sta­dium zum "rich­ti­gen" Ve­rein ge­ge­ben ist. In­so­weit steht er dem (nicht mehr auf Ein­tra­gung ge­rich­te­ten) nicht ein­ge­tra­ge­nen Ideal­ver­ein gleich.

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