2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
G. Was ist ein nichtrechtsfähiger Verein?
Nach § 21 BGB erlangt ein Verein seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, nach § 22 BGB ausnahmsweise auch durch staatliche Verleihung. (Ebenso entstehen eine GmbH oder eine AG erst mit Eintragung in das Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG).
Ein Verein muss nicht im Vereinsregister eingetragen sein. Bleibt er außerhalb, erlangt der Verein zwar keine "Rechtspersönlichkeit", doch er besteht als solcher. Dann kommt es darauf an, ob er auf einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" gerichtet ist oder nicht. Im letzteren Fall gelten die §§ 24-53 BGB entsprechend, im ersteren Fall die §§ 705 ff BGB.
Diese Regelung gilt seit Anfang 2024 aufgrund der Neufassung des § 54 BGB (durch das MoPeG, BGBl. 2021, 3436).
(Die nachfolgenden Darlegungen beziehen sich noch auf die frühere Fassung § 54 BGB).