2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ve­rein im Sinne des BGB?

G. Was ist ein nicht­rechts­fä­hi­ger Ve­rein?

Nach § 21 BGB er­langt ein Ve­rein seine Rechts­fä­hig­keit durch Ein­tra­gung in das Ve­reinsre­gis­ter, nach § 22 BGB aus­nahms­weise auch durch staat­li­che Ver­lei­hung. (E­benso ent­ste­hen eine GmbH oder eine AG erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter, § 11 Abs. 1 Gm­bHG, § 41 Abs. 1 AktG).

Ein Ve­rein muss nicht im Ve­reinsre­gis­ter ein­ge­tra­gen sein. Bleibt er au­ßer­halb, er­langt der Ve­rein zwar keine "Rechts­per­sön­lich­keit", doch er be­steht als sol­cher. Dann kommt es dar­auf an, ob er auf einen "wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb" ge­rich­tet ist oder nicht. Im letz­te­ren Fall gel­ten die §§ 24-53 BGB ent­spre­chend, im ers­te­ren Fall die §§ 705 ff BGB.

Diese Re­ge­lung gilt seit An­fang 2024 auf­grund der Neu­fas­sung des § 54 BGB (durch das MoPeG, BGBl. 2021, 3436).

(Die nach­fol­gen­den Dar­le­gun­gen be­zie­hen sich noch auf die frü­here Fas­sung § 54 BGB).

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