2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

c. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten beim Na­men des Ve­reins?

Ob­wohl das Fir­men­recht des HGB (§§ 17 ff. HGB) für den (nicht wirt­schaft­li­chen) Ve­rein keine Gel­tung be­an­sprucht, muss auch für Ve­reine eine mög­lichst klare Iden­ti­fi­zie­rung des Rechts­trä­gers ge­si­chert wer­den.

Da­her be­stimmt § 57 Abs. 2 BGB, dass sich der Name von den Na­men an­de­rer am sel­ben Ort bzw. der­sel­ben Ge­meinde ein­ge­tra­ge­ner Ve­reine deut­lich un­ter­schei­den muss. Dies ent­spricht weit­ge­hend dem Grund­satz der Fir­men­aus­schließ­lich­keit (§ 18 HGB). Die üb­ri­gen Grund­sätze der Fir­men­bil­dung (Fir­men­wahr­heit, Fir­men­klar­heit) grei­fen hin­ge­gen für den Ve­rein nicht.

Ein­ge­tra­gene Ve­reine er­hal­ten den Zu­satz "ein­ge­tra­ge­ner Ve­rein" (kurz "e.V.") (§ 65 BGB).

Für wirt­schaft­li­che Ve­reine ent­hält das Ge­setz auch in Be­zug auf den Na­men keine Voraus­set­zun­gen. Ein Rechts­form­zu­satz ist eben­falls nicht vor­ge­se­hen. Je­doch wird hier bei der Ge­neh­mi­gung auf eine kor­rek­te, nicht wett­be­werbs­feind­li­che Be­zeich­nung zu ach­ten sein.

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