2. Welche Inhalte muss oder soll die Satzung haben?
c. Welche Besonderheiten gelten beim Namen des Vereins?
Obwohl das Firmenrecht des HGB (§§ 17 ff. HGB) für den (nicht wirtschaftlichen) Verein keine Geltung beansprucht, muss auch für Vereine eine möglichst klare Identifizierung des Rechtsträgers gesichert werden.
Daher bestimmt § 57 Abs. 2 BGB, dass sich der Name von den Namen anderer am selben Ort bzw. derselben Gemeinde eingetragener Vereine deutlich unterscheiden muss. Dies entspricht weitgehend dem Grundsatz der Firmenausschließlichkeit (§ 18 HGB). Die übrigen Grundsätze der Firmenbildung (Firmenwahrheit, Firmenklarheit) greifen hingegen für den Verein nicht.
Eingetragene Vereine erhalten den Zusatz "eingetragener Verein" (kurz "e.V.") (§ 65 BGB).
Für wirtschaftliche Vereine enthält das Gesetz auch in Bezug auf den Namen keine Voraussetzungen. Ein Rechtsformzusatz ist ebenfalls nicht vorgesehen. Jedoch wird hier bei der Genehmigung auf eine korrekte, nicht wettbewerbsfeindliche Bezeichnung zu achten sein.