I. Was zeichnet Gründungsvertrag und Satzung aus?
4. Was gilt bei Satzungsänderungen?
Die Gestaltung der Satzung gehört zu den Kernkompetenzen der Mitgliederversammlung, § 33 Abs. 1 BGB. Das heißt, dass den Mitgliedern immer eine Entscheidungskompetenz (etwa Aufhebung der durch einen Dritten vorgenommenen Satzungsänderung) verbleiben muss. Im Übrigen ist zu unterscheiden:
"Normale" Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB).
Auch die Änderung des Vereinszwecks ist eine Satzungsänderung, da der Zweck nach § 57 Abs. 1 BGB in der Satzung bestimmt sein muss. Einer Zweckänderung müssen aber nicht nur 3/4, sondern grds. alle Mitglieder zustimmen, da dadurch die Grundlagen des Vereins erheblich geändert werden, somit eine besonders intensive Berührung der Interessen aller Mitglieder zu befürchten ist. Wird ein Idealverein durch Zweckänderung zum Wirtschaftsverein, ist ein Genehmigungsantrag nach § 22 BGB erforderlich. Er verliert aber nicht automatisch die Rechtsfähigkeit.
Diese Stimmmehrheiten (für die "normale" Satzungsänderung und Zweckänderung) sind dispositiv, § 40 BGB. Es kann z.B. für jede Satzungsänderung Einstimmigkeit verlangt werden. Ob man "Ewigkeitsklauseln" wie Art. 79 Abs. 3 GG schaffen kann, ist umstritten - praktisch könnte man aber eine solche Klausel wohl selbst ändern.
Soweit die Mitgliederversammlung eine Vereinsordnung geschaffen hat, kann sie diese wie alle einfachen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ändern (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Dadurch sind die Vereinsordnungen besonders leicht abzuändern und anzupassen.