I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

4. Was gilt bei Sat­zungsän­de­run­gen?

Die Ge­stal­tung der Sat­zung ge­hört zu den Kern­kompetenzen der Mit­glie­der­ver­samm­lung, § 33 Abs. 1 BGB. Das heißt, dass den Mit­glie­dern im­mer eine Ent­schei­dungs­kompetenz (etwa Auf­he­bung der durch einen Drit­ten vor­ge­nom­me­nen Sat­zungsän­de­rung) ver­blei­ben muss. Im Üb­ri­gen ist zu un­ter­schei­den:

  • "Nor­ma­le" Sat­zungsän­de­run­gen be­dür­fen grund­sätz­lich ei­ner Mehr­heit von 3/4 der er­schie­ne­nen Mit­glie­der (§ 33 Abs. 1 BGB).

  • Auch die Än­de­rung des Ve­reinszwecks ist eine Sat­zungsän­de­rung, da der Zweck nach § 57 Abs. 1 BGB in der Sat­zung be­stimmt sein muss. Ei­ner Zweck­än­de­rung müs­sen aber nicht nur 3/4, son­dern grds. alle Mit­glie­der zu­stim­men, da da­durch die Grund­lagen des Ve­reins er­heb­lich ge­än­dert wer­den, so­mit eine be­son­ders in­ten­sive Berüh­rung der In­ter­es­sen al­ler Mit­glie­der zu be­fürch­ten ist. Wird ein Ideal­ver­ein durch Zweck­än­de­rung zum Wirt­schafts­ver­ein, ist ein Ge­neh­mi­gungs­an­trag nach § 22 BGB er­for­der­lich. Er ver­liert aber nicht au­to­ma­tisch die Rechts­fä­hig­keit.

  • Diese Stimm­mehr­hei­ten (für die "nor­ma­le" Sat­zungsän­de­rung und Zweck­än­de­rung) sind dis­po­si­tiv, § 40 BGB. Es kann z.B. für jede Sat­zungsän­de­rung Ein­stim­mig­keit ver­langt wer­den. Ob man "Ewig­keits­klau­seln" wie Art. 79 Abs. 3 GG schaf­fen kann, ist um­strit­ten - prak­tisch könnte man aber eine sol­che Klau­sel wohl selbst än­dern.

So­weit die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Ve­reinsord­nung ge­schaf­fen hat, kann sie diese wie alle ein­fa­chen Be­schlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit än­dern (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Da­durch sind die Ve­reinsord­nun­gen be­son­ders leicht ab­zuän­dern und an­zu­pas­sen.

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