C. Wel­che Or­gane hat der Ve­rein?

II. Wie läuft die Mit­glie­der­ver­samm­lung ab?

Das BGB trifft Re­ge­lun­gen zur Ein­be­ru­fung (§§ 36 f. BGB) und Be­schluss­fas­sung (§§ 32 f. BGB):

  • An­ders als bei der AG ist eine jähr­li­che "or­dent­li­che" Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht vor­ge­schrie­ben. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nur ein­zu­be­ru­fen, wenn "das Ve­reinsin­ter­esse es er­for­dert" (§ 36 BGB) oder eine Min­der­heit von 10% der Mit­glie­der (b­zw. eine durch die Sat­zung be­stimmte an­dere Zahl) dies ver­langt (§ 37 Abs. 1 BGB). Im Üb­ri­gen er­folgt eine Ein­be­ru­fung nur, wenn die Sat­zung (§ 36 BGB) dies be­stimmt. Die Ein­be­ru­fung muss so er­fol­gen, dass alle Mit­glie­der die Chance ha­ben, sich über den In­halt der zu be­fas­sen­den Be­schlüsse zu in­for­mie­ren (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB) und eine ad­äquate Mög­lich­keit zur Teil­nahme ha­ben. Dies setzt bspw. re­gel­mä­ßig vor­aus, dass eine Liste mit den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten zei­tig an die Mit­glie­der ver­sandt wird, da­mit diese sich vor­be­rei­ten kön­nen.

  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird in physi­scher Prä­senz durch­ge­führt. Sie kann vom Vor­stand auch als hy­bride Ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, d.h. es gibt eine On­line-Zu­schal­tung orts­ab­we­sen­der Mit­glie­der (§ 32 Abs. 2 S. 1 BGB). Des Wei­te­ren kön­nen die Mit­glie­der auch be­schlie­ßen, dass künf­tig eine vir­tu­elle Ver­samm­lung durch­ge­führt wird, d.h. alle neh­men im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Ent­schei­dun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den durch Be­schluss ge­trof­fen (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Ent­hal­tun­gen wer­den wie nicht er­schie­nene Per­so­nen be­han­delt - ge­zählt wer­den also nur die "Ja-" und "Nein-" Stim­men. Die Sat­zung kann al­ler­dings ein an­de­res Zähl­ver­fah­ren fest­le­gen, § 32 BGB ist keine nach § 40 BGB zwin­gende Vor­schrift. Auch las­sen sich be­son­dere Mehr­heits­an­for­de­run­gen für spe­zi­elle Ent­schei­dun­gen ebenso wie Min­dest­an­we­sen­heits­quo­ten fest­le­gen. Bei Sat­zungsän­de­run­gen ist eine 3/4 Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men er­for­der­lich; ei­ner Zweck­än­de­rung müs­sen alle Mit­glie­der zu­stim­men, § 33 BGB. Bei Ent­schei­dun­gen, die spe­zi­fisch ein ein­zel­nes Ve­reinsmit­glied be­tref­fen, ist die­ses nach § 34 BGB nicht stimm­be­rech­tigt. Dies ist ins­be­son­dere dann ge­ge­ben, wenn ein Mit­glied bspw. aus­ge­schlos­sen wer­den soll.

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