C. Welche Organe hat der Verein?
II. Wie läuft die Mitgliederversammlung ab?
Das BGB trifft Regelungen zur Einberufung (§§ 36 f. BGB) und Beschlussfassung (§§ 32 f. BGB):
Anders als bei der AG ist eine jährliche "ordentliche" Mitgliederversammlung nicht vorgeschrieben. Eine Mitgliederversammlung ist nur einzuberufen, wenn "das Vereinsinteresse es erfordert" (§ 36 BGB) oder eine Minderheit von 10% der Mitglieder (bzw. eine durch die Satzung bestimmte andere Zahl) dies verlangt (§ 37 Abs. 1 BGB). Im Übrigen erfolgt eine Einberufung nur, wenn die Satzung (§ 36 BGB) dies bestimmt. Die Einberufung muss so erfolgen, dass alle Mitglieder die Chance haben, sich über den Inhalt der zu befassenden Beschlüsse zu informieren (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB) und eine adäquate Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies setzt bspw. regelmäßig voraus, dass eine Liste mit den Tagesordnungspunkten zeitig an die Mitglieder versandt wird, damit diese sich vorbereiten können.
Die Mitgliederversammlung wird in physischer Präsenz durchgeführt. Sie kann vom Vorstand auch als hybride Versammlung einberufen werden, d.h. es gibt eine Online-Zuschaltung ortsabwesender Mitglieder (§ 32 Abs. 2 S. 1 BGB). Des Weiteren können die Mitglieder auch beschließen, dass künftig eine virtuelle Versammlung durchgeführt wird, d.h. alle nehmen im Wege elektronischer Kommunikation teil (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB).
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch Beschluss getroffen (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB). Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Enthaltungen werden wie nicht erschienene Personen behandelt - gezählt werden also nur die "Ja-" und "Nein-" Stimmen. Die Satzung kann allerdings ein anderes Zählverfahren festlegen, § 32 BGB ist keine nach § 40 BGB zwingende Vorschrift. Auch lassen sich besondere Mehrheitsanforderungen für spezielle Entscheidungen ebenso wie Mindestanwesenheitsquoten festlegen. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; einer Zweckänderung müssen alle Mitglieder zustimmen, § 33 BGB. Bei Entscheidungen, die spezifisch ein einzelnes Vereinsmitglied betreffen, ist dieses nach § 34 BGB nicht stimmberechtigt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied bspw. ausgeschlossen werden soll.