2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
D. Was muss man bezüglich der Mitglieder beachten?
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft entsteht eine Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied. Aus dieser ergeben sich besondere Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Die Mitgliedschaft ist ein geschütztes subjektives Recht. Jedoch ist der Verein als solcher in seinem Bestand unabhängig von einem Mitgliederwechsel, was ihn maßgeblich von bspw. der GbR unterscheidet.
Für Verletzungen haften Verein und Mitglied gegenseitig nach § 280 BGB; die Mitgliedschaft ist dabei das Schuldverhältnis. Allerdings obliegt dem Mitglied durch die gesellschaftsrechtliche Treue- und Förderpflicht eine deutlich verstärkte Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Es können zudem besondere Vereinsstrafen in der Satzung vereinbart werden.
Die Mitgliedschaft ist auch durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt.
Sie ist höchstpersönlich und grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich (§ 38 BGB). Eine abweichende Reglung in der Satzung ist möglich (§ 40 BGB).