D. Was muss man bezüglich der Mitglieder beachten?
I. Wie kann man die Mitgliedschaft erwerben und verlieren?
Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
die Teilnahme an der Gründung oder
einen Beitritt. Dieser entspricht einem Aufnahmevertrag zwischen dem eintretenden Mitglied und dem Verein (vertreten durch den Vorstand), der ein Dauerrechtsverhältnis begründet. Die Modalitäten des Eintritts im Einzelnen müssen in der Satzung geregelt werden (§ 58 Nr. 1 BGB).
Die Mitgliedschaft kann auf vier verschiedene Arten enden:
Ein Vereinsmitglied kann jederzeit austreten (§ 39 BGB). Die Satzung kann eine Kündigungsfrist oder eine Wirksamkeit nur zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres (§ 39 Abs. 2 BGB) vorsehen. Weitere Erschwernisse sind unzulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft möglich, § 314 BGB. Ein Ausschluss des Austrittsrechts ist nicht möglich!
Alternativ kann die Mitgliedschaft durch Vertrag mit dem Verein beendet werden.
- Auch mit dem Tod des Mitgliedes endet seine Mitgliedschaft, soweit die Satzung sie nicht vererblich macht (§ 38 BGB).
Zuletzt kann ein Mitglied durch den Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.