II. Wie läuft die Mit­glie­der­ver­samm­lung ab?

1. Wie er­folgt die Stimm­ab­ga­be?

Ein Be­schluss ist ein mehr­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft, wel­ches aus selbst­stän­di­gen Wil­lens­er­klä­rungen (Stim­men) der Mit­glie­der be­steht. Für die Stim­men gel­ten grund­sätz­lich die Re­ge­lun­gen des BGB AT. Eine be­son­dere Form ist nicht er­for­der­lich, kann aber durch die Sat­zung oder den Ver­samm­lungs­lei­ter be­stimmt wer­den.

Eine Stell­ver­tre­tung ist grund­sätz­lich nicht zu­läs­sig (§ 38 BGB). Das Ge­setz geht da­von aus, dass die Mit­glie­der per­sön­lich über die Ve­reinsan­ge­le­gen­hei­ten ent­schei­den. Die Sat­zung kann je­doch die Ver­tre­tung zu­las­sen (§ 40 BGB), was ins­be­son­dere bei großen Ve­reinen re­gel­mä­ßig er­folgt.

Wie bei je­der Wil­lens­er­klä­rung ist die gleich­zei­tige An­we­sen­heit der Be­tei­lig­ten nicht zwin­gend; § 32 Abs. 1 S. 1 BGB ver­langt je­doch die Be­schluss­fas­sung "in ei­ner Ver­samm­lung". Eine Aus­nahme fin­det sich in § 32 Abs. 2 BGB, der ein rein schrift­li­ches Ver­fah­ren zu­lässt (siehe auch § 48 Abs. 2 Gm­bHG, § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG). Vor die­sem Hin­ter­grund ist auch z.B. auch eine Vi­deo­kon­fe­renz mög­lich, wenn die Sat­zung dies vor­sieht.

Eine nich­tige oder wirk­sam an­ge­foch­tene Stimme wird wie eine Ent­hal­tung be­han­delt. Sie führt also nicht zur Un­wirk­sam­keit des Be­schlus­ses (an­ders als beim Ver­trags­schluss), kann aber das Er­geb­nis än­dern.

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