II. Wie läuft die Mitgliederversammlung ab?
1. Wie erfolgt die Stimmabgabe?
Ein Beschluss ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, welches aus selbstständigen Willenserklärungen (Stimmen) der Mitglieder besteht. Für die Stimmen gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB AT. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, kann aber durch die Satzung oder den Versammlungsleiter bestimmt werden.
Wie bei jeder Willenserklärung ist die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten nicht zwingend; § 32 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt jedoch die Beschlussfassung "in einer Versammlung". Eine Ausnahme findet sich in § 32 Abs. 2 BGB, der ein rein schriftliches Verfahren zulässt (siehe auch § 48 Abs. 2 GmbHG, § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG). Vor diesem Hintergrund ist auch z.B. auch eine Videokonferenz möglich, wenn die Satzung dies vorsieht.
Eine nichtige oder wirksam angefochtene Stimme wird wie eine Enthaltung behandelt. Sie führt also nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses (anders als beim Vertragsschluss), kann aber das Ergebnis ändern.