C. Welche Organe hat der Verein?
I. Wofür ist die Mitgliederversammlung zuständig?
Das Gesetz räumt der Mitgliederversammlung umfangreiche Befugnisse ein:
Die Mitgliederversammlung kann die Satzung und den Zweck des Vereins ändern (§ 33 Abs. 1 BGB) oder diesen auflösen (§ 41 BGB) bzw. trotz Insolvenz fortsetzen (§ 42 Abs. 1 S. 2 BGB).
Sie bestellt den Vorstand und beruft diesen ab (§ 27 Abs. 1 BGB); zudem hat sie diesem gegenüber ein Weisungsrecht , § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB.
Schließlich entscheidet sie über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ übertragen sind (§ 32 BGB), sog. "Letztzuständigkeit der Mitgliederversammlung".
Kompetenzen können grds. auf andere Organe delegiert werden. Zulässig und bei Großvereinen häufig ist die Übertragung auf eine Delegiertenversammlung, die Entscheidungsbefugnisse der Mitgliederversammlung an deren Stelle wahrnimmt. Dies macht die Organisation weitaus praktikabler. Kompetenzbeschränkungen sind an § 40 BGB und an § 242 BGB, § 138 BGB zu messen. Unzulässig sind die völlige Beschneidung der gesetzlichen Rechte der Mitgliederversammlung sowie die Übertragung der Befugnis zur Änderung der Satzung.