F. Wie endet der Verein?
II. Wie erfolgt die Liquidation des Vereins?
Die "Liquidation" bedeutet zunächst eine Zweckänderung (wie bei allen Gesellschaften im weiteren Sinne): Ziel ist nur noch die Begleichung der Schulden und die Verteilung des Restvermögens. Dieses Ziel erfüllt grds. der Vorstand; es können aber auch besondere Liquidatoren von der Mitgliederversammlung bestellt werden (§ 48 BGB). Unter den Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich (§ 48 Abs. 3 BGB - anders § 28 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Für Pflichtverletzungen haften die Liquidatoren den Gläubigern persönlich (§ 53 BGB).
Der Ablauf der Liquidation im einzelnen wird in §§ 49 f. BGB geregelt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung (§ 50 BGB) können Gläubiger ihre Forderungen anmelden; laufende Geschäfte werden beendet und das Vermögen in Geld umgewandelt. Schließlich fällt das Vereinsvermögen nach Ablauf eines sog. Sperrjahres (§ 51 BGB) an den oder die in der Satzung benannten Anfallberechtigten (§ 45 BGB). Ohne Vereinbarung fällt das Vermögen an die Mitglieder (wenn der Verein nur deren Interessen diente) oder den Staat (§ 45 Abs. 3 BGB).
Nach § 47 BGB führt nicht jede Auflösung des Vereins zur Liquidation nach §§ 45 ff. BGB: In der Insolvenz greift vorrangig die Insolvenzordnung. Zudem entfällt die Liquidation, soweit das Vermögen mit Auflösung an den Staat fällt (der dann auch die Schulden mit übernimmt).