F. Wie en­det der Ve­rein?

II. Wie er­folgt die Li­qui­da­tion des Ve­reins?

Die "Li­qui­da­tion" be­deu­tet zu­nächst eine Zweck­än­de­rung (wie bei al­len Ge­sell­schaf­ten im wei­te­ren Sin­ne): Ziel ist nur noch die Be­glei­chung der Schul­den und die Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens. Die­ses Ziel er­füllt grds. der Vor­stand; es kön­nen aber auch be­son­dere Li­qui­da­to­ren von der Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stellt wer­den (§ 48 BGB). Un­ter den Li­qui­da­to­ren ist Ein­stim­mig­keit er­for­der­lich (§ 48 Abs. 3 BGB - an­ders § 28 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Für Pf­licht­ver­let­zun­gen haf­ten die Li­qui­da­to­ren den Gläu­bi­gern per­sön­lich (§ 53 BGB).

Der Ablauf der Li­qui­da­tion im ein­zel­nen wird in §§ 49 f. BGB ge­re­gelt. Nach der öf­fent­li­chen Be­kannt­ma­chung der Auf­lö­sung (§ 50 BGB) kön­nen Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen an­mel­den; lau­fende Ge­schäfte wer­den be­en­det und das Ver­mö­gen in Geld um­ge­wan­delt. Schließ­lich fällt das Ve­reinsver­mö­gen nach Ablauf ei­nes sog. Sperr­jah­res (§ 51 BGB) an den oder die in der Sat­zung be­nann­ten An­fall­be­rech­tig­ten (§ 45 BGB). Ohne Ve­reinba­rung fällt das Ver­mö­gen an die Mit­glie­der (wenn der Ve­rein nur de­ren In­ter­es­sen diente) oder den Staat (§ 45 Abs. 3 BGB).

Nach § 47 BGB führt nicht jede Auf­lö­sung des Ve­reins zur Li­qui­da­tion nach §§ 45 ff. BGB: In der In­sol­venz greift vor­ran­gig die In­sol­ven­z­ord­nung. Zu­dem ent­fällt die Li­qui­da­tion, so­weit das Ver­mö­gen mit Auf­lö­sung an den Staat fällt (der dann auch die Schul­den mit über­nimm­t).

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