E. Wie wird im rechtsfähigen Verein gehaftet?
II. Wie haftet der Vereinsvorstand?
Der Vorstand haftet dem Verein für ordnungsgemäße Geschäftsführung aus § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Auftrag (§ 663 BGB). Zuständig für deren Geltendmachung ist grundsätzlich die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB). Mitglieder als solche können diese nicht für den Verein geltend machen (keine sog. "actio pro socio", anders § 148 AktG). Bei Sorge um Interessenkollisionen kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Vertreter bestellen. Die alljährliche Entlastung stellt einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen dar (anders § 120 AktG), soweit die Ansprüche den Mitgliedern bekannt sind bzw. bekannt sein konnten.
Nach § 31a Abs. 1 BGB haftet ein ehrenamtlich bestelltes oder gegen geringe Vergütung (bis 720 € im Jahr) tätiges Vorstandsmitglied dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte im Außenverhältnis hat der Vorstand einen Freistellungsanspruch (§ 31a Abs. 2 BGB), da dort die Haftungsbeschränkung nicht möglich ist (unzulässiger Vertrag zugunsten Dritter!). Zur Privilegierung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern (§ 31b BGB) sogleich.
Gegenüber Gläubigern besteht bei verspätetem Insolvenzantrag eine Haftung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB, zudem evtl. nach § 311 Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber Mitgliedern ergibt sich eine Haftung bei deliktischen Eingriffen in individuelle Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB), wozu auch die Mitgliedschaft gehört oder nach § 280 BGB i.V.m. mit der Mitgliedschaft.
Auch haftet der Verein nach § 31 BGB für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Vorstands .