E. Wie wird im rechtsfähigen Verein gehaftet?
III. Wie haften die Vereinsmitglieder?
Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person selbst mit dem Vereinsvermögen. Da es für dieses keine gesetzliche Mindesthöhe gibt, ist der rechtsfähige Verein ein sehr unsicherer Schuldner. Bei nichtwirtschaftlichen Vereinen ist eine umfangreiche Aktivität im Rechtsverkehr aber ohnehin durch den Vereinszweck ausgeschlossen. Sollte die Rechtsform dergestalt missbraucht werden, soll ein Zugriff auf das Vermögen der Vereinsmitglieder möglich sein. Man spricht von einer Durchgriffshaftung. Diese wird v.a. in zwei Fallgruppen diskutiert:
Bei Vermögensvermischung, wenn nicht klar zwischen der Vermögenssphäre von Verein und Mitgliedern getrennt wird.
Bei materieller Unterkapitalisierung, wenn die Finanzmittel des Vereins in keinem Fall ausreichen können, um den Vereinszweck zu erreichen. Dieser Tatbestand ist jedoch eng auszulegen, da die Mitglieder grds. auf den Haftungsschutz vertrauen durften, während die Gläubiger nur mit einer Haftung des Vereinsvermögens rechnen konnten. Es genügt jedenfalls nicht die nachträgliche Feststellung, dass das Vermögen nicht genügte. Vielmehr müssen besondere Umstände wie erwiesene Täuschungsabsicht oder zumindest Offensichtlichkeit der Unterkapitalisierung vorliegen. Diese Fallgruppe lässt sich am besten als Unterfall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens charakterisieren.
Es haften jeweils nur die Mitglieder, bei denen die haftungsbegründenden Umstände vorliegen. Streitig ist, ob dies als Innenhaftung (gegenüber dem Verein zur Auffüllung seines Vermögens) oder als Außenhaftung (gegenüber den Gläubigern) ausgestaltet wird. Zahlt ein Mitglied Schulden des Vereins, so hat es einen Erstattungsanspruch gegen den Verein (§ 670 BGB o. § 110 HGB analog) und zudem gegen andere haftende Mitglieder aus § 426 BGB, sofern diese gleichermaßen zur Tilgung verpflichtet waren.