E. Wie wird im rechts­fä­hi­gen Ve­rein ge­haf­tet?

III. Wie haf­ten die Ve­reinsmit­glie­der?

Grund­sätz­lich haf­tet der Ve­rein als ju­ris­ti­sche Per­son selbst mit dem Ve­reinsver­mö­gen. Da es für die­ses keine ge­setz­li­che Min­dest­höhe gibt, ist der rechts­fä­hige Ve­rein ein sehr un­si­che­rer Schuld­ner. Bei nicht­wirt­schaft­li­chen Ve­reinen ist eine um­fang­rei­che Ak­ti­vi­tät im Rechts­ver­kehr aber oh­ne­hin durch den Ve­reinszweck aus­ge­schlos­sen. Sollte die Rechts­form der­ge­stalt miss­braucht wer­den, soll ein Zu­griff auf das Ver­mö­gen der Ve­reinsmit­glie­der mög­lich sein. Man spricht von ei­ner Durch­griffs­haf­tung. Diese wird v.a. in zwei Fall­grup­pen dis­ku­tiert:

  • Bei Ver­mö­gens­ver­mi­schung, wenn nicht klar zwi­schen der Ver­mö­gens­sphäre von Ve­rein und Mit­glie­dern ge­trennt wird.

  • Bei ma­te­ri­el­ler Un­ter­ka­pi­ta­li­sie­rung, wenn die Finanz­mit­tel des Ve­reins in kei­nem Fall aus­rei­chen kön­nen, um den Ve­reinszweck zu er­rei­chen. Die­ser Tat­be­stand ist je­doch eng aus­zu­le­gen, da die Mit­glie­der grds. auf den Haf­tungs­schutz ver­trauen durf­ten, wäh­rend die Gläu­bi­ger nur mit ei­ner Haf­tung des Ve­reinsver­mö­gens rech­nen konn­ten. Es ge­nügt je­den­falls nicht die nach­träg­li­che Fest­stel­lung, dass das Ver­mö­gen nicht ge­nüg­te. Viel­mehr müs­sen be­son­dere Um­stände wie er­wie­sene Täu­schungs­ab­sicht oder zu­min­dest Of­fen­sicht­lich­keit der Un­ter­ka­pi­ta­li­sie­rung vor­lie­gen. Diese Fall­gruppe lässt sich am bes­ten als Un­ter­fall rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens cha­rak­te­ri­sie­ren.

Es haf­ten je­weils nur die Mit­glie­der, bei de­nen die haf­tungs­be­grün­den­den Um­stände vor­lie­gen. Strei­tig ist, ob dies als In­nen­haf­tung (ge­gen­über dem Ve­rein zur Auf­fül­lung sei­nes Ver­mö­gens) oder als Au­ßen­haf­tung (ge­gen­über den Gläu­bi­gern) aus­ge­stal­tet wird. Zahlt ein Mit­glied Schul­den des Ve­reins, so hat es einen Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen den Ve­rein (§ 670 BGB o. § 110 HGB ana­log) und zu­dem ge­gen an­dere haf­tende Mit­glie­der aus § 426 BGB, so­fern diese glei­cher­ma­ßen zur Til­gung ver­pflich­tet wa­ren.

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