Was gilt bei der Organhaftung nach § 31 BGB?
c. Letzte Voraussetzung: Was ist eine "zum Schadensersatz verpflichtende Handlung"?
Schließlich muss der verfassungsmäßig berufene Vertreter einen Haftungstatbestand verwirklichen, der dem Verein über § 31 BGB zugerechnet werden kann.
Denkbar sind:
Vertragspflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB, § 311a Abs. 2 BGB,
vertragsähnliche Haftungstatbestände wie § 122 BGB, § 179 BGB, § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB,
sowie Ansprüche aus Delikt (§§ 823 ff. BGB), Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG) und rechtmäßigen Eingriffen (§ 228 BGB, § 904 BGB).
Bei unerlaubten Handlungen tritt die gesamtschuldnerische Haftung des handelnden Vertreters neben die Haftung des Vereins. Das deliktisch handelnde Mitglied ist mithin auch weiterhin selbst verantwortlich.
Der Verein haftet unter Umständen zudem nach § 831 BGB i.V.m. § 31 BGB für Auswahlverschulden bzgl. der Organperson.