2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
E. Wie wird im rechtsfähigen Verein gehaftet?
Den Gläubigern können verschiedene Haftungsmassen zur Verfügung stehen:
Der Verein nimmt als juristische Person am Rechtsverkehr teil und ist selbst (mit seinem eigenen Vermögen) Gläubiger und Schuldner vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche. Vor Gericht kann er in eigenem Namen klagen und verklagt werden (§ 50 ZPO). Neben der Haftung für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten, die der Verein (vertreten durch den Vorstand) eingegangen ist, haftet er zudem für Pflichtverletzungen.
- Ausnahmsweise haften neben dem Verein auch dessen Vorstandsmitglieder. Das Vereinsrecht kennt sowohl eine Außen- (gegen Gläubiger oder Mitglieder) als auch eine Innenhaftung (gegen den Verein).
Eine Haftung der Mitglieder des Vereins ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vermögen des Vereins und seiner Mitglieder sind strikt unabhängig zu betrachten (Trennungsprinzip). Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ist eine sog. "Durchgriffshaftung" möglich. Bei größeren Investitionen wird freilich oft eine zusätzliche Sicherheit (Schuldbeitritt, Bürgschaft, Hypothek) von den Mitgliedern verlangt. In diesem Falle ist dann der Sicherungsvertrag und nicht die Mitgliedschaft als solche maßgeblicher Bezugspunkt.