2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
A. Überblick über das Vereinsrecht
Der Verein ist ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.
Er ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt und Grundtyp aller zivilrechtlichen Körperschaften und ist insofern vergleichbar mit der GbR, welche den Grundtyp der Personengesellschaften darstellt. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von Vereinen - nach dem Zweck ("wirtschaftlich"/"nicht wirtschaftlich") und nach der Eigenschaft als juristische Person ("rechtsfähig"/"nicht rechtsfähig"):
Der "nichtwirtschaftliche Verein" (Idealverein) nach § 21 BGB wird bereits durch Eintragung "rechtsfähig". Aber auch ohne Eintragung gilt für den so genannten "nicht rechtsfähigen" Idealverein bereits weitgehend Vereinsrecht und nicht (wie es § 54 BGB bestimmt) BGB-Gesellschaftsrecht (dazu später im Rahmen von § 54 BGB im Detail).
Der "wirtschaftliche Verein" nach § 22 BGB hat praktisch keine Bedeutung. Vielmehr wurde er durch AG und GmbH als Sonderformen fast völlig verdrängt - daher gilt für diese auch Vereinsrecht, wenn keine Spezialregelungen bestehen. Ansonsten können Vereine, die wirtschaftlich tätig werden wollen, eine Haftungsbeschränkung nur durch staatliche Genehmigung erlangen.