2. Kapitel: Was ist ein Verein im Sinne des BGB?
B. Wie entsteht ein rechtsfähiger Verein?
Die Gründung eines Vereins vollzieht sich in zwei Phasen:
Die künftigen Mitglieder des Vereins müssen einen sog. Gründungsvertrag schließen, § 25 BGB, in dem sie sich zur Förderung des gemeinsamen Vereinszweckes verpflichten und einer Satzung unterwerfen. Soll der Verein eingetragen werden, ist Schriftform (§ 126 BGB) erforderlich, es müssen also alle Gründer unterschreiben. Die Grundordnung des Vereins wird in einer Satzung festgelegt. Diese kann im Gründungsvertrag oder als separate Regelung beschlossen werden.
- Im Anschluss oder auch gleichzeitig findet die erste Mitgliederversammlung statt (§ 27 Abs. 1 BGB). In dieser werden Vorstandsmitglieder als vertretungsberechtigtes Organ bestellt, damit der Verein nach außen handlungsfähig ist und u.U. satzungsergänzende "Vereinsordnungen" erlassen kann. Über diese Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen (Gründungsprotokoll).
Rechtsfähigkeit erlangt der Verein grundsätzlich durch eine staatliche (externe) Handlung: Der nicht wirtschaftliche Verein wird durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), der wirtschaftliche Verein wird durch staatliche "Verleihung" (§ 22 BGB) rechtsfähig. Zwischen dem Vertragsschluss und der Eintragung bzw. Genehmigung handelt es sich um einen "nicht rechtsfähigen Verein" (§ 54 BGB). Für diesen hat sich freilich in der Rechtspraxis Richterrecht entwickelt, das mit dem BGB kaum noch etwas gemein hat.