2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ve­rein im Sinne des BGB?

B. Wie ent­steht ein rechts­fä­hi­ger Ve­rein?

Die Grün­dung ei­nes Ve­reins voll­zieht sich in zwei Pha­sen:

  • Die künf­ti­gen Mit­glie­der des Ve­reins müs­sen einen sog. Grün­dungs­ver­trag schlie­ßen, § 25 BGB, in dem sie sich zur För­de­rung des ge­mein­sa­men Ve­reinszweckes ver­pflich­ten und ei­ner Sat­zung un­ter­wer­fen. Soll der Ve­rein ein­ge­tra­gen wer­den, ist Schrift­form (§ 126 BGB) er­for­der­lich, es müs­sen also alle Grün­der un­ter­schrei­ben. Die Grund­ord­nung des Ve­reins wird in ei­ner Sat­zung fest­ge­legt. Diese kann im Grün­dungs­ver­trag oder als se­pa­rate Re­ge­lung be­schlos­sen wer­den.

  • Im An­schluss oder auch gleich­zei­tig fin­det die erste Mit­glie­der­ver­samm­lung statt (§ 27 Abs. 1 BGB). In die­ser wer­den Vor­stands­mit­glie­der als ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Or­gan be­stellt, da­mit der Ve­rein nach au­ßen hand­lungs­fä­hig ist und u.U. sat­zungs­er­gän­zende "Ve­reinsord­nun­gen" er­las­sen kann. Über diese Ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu er­stel­len (Grün­dungs­pro­to­koll).
  • Rechtsfä­hig­keit er­langt der Ve­rein grund­sätz­lich durch eine staat­li­che (ex­ter­ne) Hand­lung: Der nicht wirt­schaft­li­che Ve­rein wird durch Ein­tra­gung in das Ve­reinsre­gis­ter (§ 21 BGB), der wirt­schaft­li­che Ve­rein wird durch staat­li­che "Ver­lei­hung" (§ 22 BGB) rechts­fä­hig. Zwi­schen dem Ver­trags­schluss und der Ein­tra­gung bzw. Ge­neh­mi­gung han­delt es sich um einen "nicht rechts­fä­hi­gen Ve­rein" (§ 54 BGB). Für die­sen hat sich frei­lich in der Recht­spra­xis Rich­ter­recht ent­wi­ckelt, das mit dem BGB kaum noch et­was ge­mein hat.

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