Was gilt bei der Organhaftung nach § 31 BGB?
b. Wann handelt der Vertreter "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen"?
Die Organhaftung wird begrenzt, indem der Vertreter "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" gehandelt haben muss. Entsprechende Begrenzungen kennen auch § 278 BGB und § 831 BGB. Es wäre dem Verein auch kaum zumutbar, für jegliches (insb. privates!) Handeln aller besonderen Vertreter einstehen zu müssen. Es ist demzufolge abzugrenzen:
Eine Handlung "in Ausführung der dem Vorstand zustehenden Verrichtungen" liegt vor, wenn zwischen dem Aufgabenkreis des Handelnden und der schädigenden Handlung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Keine Rolle spielt dabei, ob er auch die erforderliche Vertretungsmacht hatte, bzw. diese missbrauchte.
- Ein Handeln erfolgt nur "bei Gelegenheit", wenn ein zufälliger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit einer Amtshandlung für die Pflichtverletzung genutzt wird, der sachliche Zusammenhang mit der Amtsausübung jedoch fehlt. Auch hier ähnelt § 31 BGB durchaus § 278 BGB.
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