I. Wie kann man die Mitgliedschaft erwerben und verlieren?
Inwiefern besteht ein Aufnahmezwang bei Vereinen?
Grundsätzlich gilt auch im Vereinsrecht Vertragsabschlussfreiheit - d.h. ein Verein kann frei entscheiden, wen er als Mitglied aufnehmen will oder nicht. Können Sie sich Konstellationen vorstellen, in denen dennoch ein "Aufnahmezwang" besteht? Tipp: Denken Sie an das Arbeitsrecht! |
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Nach § 18 Abs. 2 AGG besteht für bestimmte Vereinigungen (dazu § 18 Abs. 1 AGG) ein Anspruch auf Mitgliedschaft wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG darstellt. Dies ist der Fall, soweit einer der in § 1 AGG genannten Gründe (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) vorliegt bzw. jedenfalls seitens des Vereins angenommen wird. Ein Aufnahmeanspruch kann sich über diese (abschließend genannten) Gründe hinaus zudem aus § 826 BGB sowie §§ 19 ff. GWB ergeben, wenn 1. der Verein eine Monopolstellung oder eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung einnimmt und 2. die Ungleichbehandlung durch die Ablehnung unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Aus § 826 BGB wird nur der Missbrauchsgedanke entnommen, da weder der Tatbestand (Vorsatz) noch die Rechtsfolge (Schadenskompensation) passen. Der Aufnahmezwang bekommt damit quasinegatorischen Charakter. Ein Aufnahmeanspruch besteht insb. bei Gewerkschaften, vgl. § 20 Abs. 6 GWB. Ein solcher Eingriff in die Vertragsabschlussfreiheit des Vereins ist dahingehend gerechtfertigt, als dass es für den Einzelnen eine besondere (v.a. finanzielle) Härte darstellen kann, nicht ebenfalls im Verein mitwirken zu dürfen. Man denke dabei nur an die erwähnten Gewerkschaften. Bei reinen Freizeitvereinen helfen das GWB und § 826 BGB jedoch nicht, selbst wenn diese eine Monopolstellung haben. Insofern hat die Vereinsautonomie Vorrang. Bei solchen Vereinen ist jedoch i.d.R. auch nicht von einer derartig essentiellen Wichtigkeit der Mitgliedschaft für den Einzelnen auszugehen. |