2. Wel­che Aus­kunfts­rechte ha­ben Ak­tio­näre?

b. Wie kann der Ak­tio­när sein Aus­kunfts­recht durch­set­zen?

Das Aus­kunfts­recht kann je­der Ak­tio­när (auch durch sei­nen Ver­tre­ter) wahr­neh­men, so­fern er an der Haupt­ver­samm­lung teil­nimmt (§ 131 Abs. 1 S. 1 AktG). Die­ses ist nicht von dem Stimm­recht ab­hän­gig, viel­mehr ist auch der­je­ni­ge, der stimm­rechts­lose Ak­tien hat (§§ 139 ff. AktG) oder sei­ner Ein­lage­pflicht noch nicht nach­ge­kom­men ist (§ 134 Abs. 2 AktG) oder im Ein­zel­fall nach § 136 AktG nicht mit­stim­men darf, aus­kunfts­be­rech­tigt.

Um­ge­kehrt gilt: wer nicht Ak­tio­när ist, hat kei­nen An­spruch auf Aus­künfte nach § 131 AktG, auch wenn er an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men darf.

Der Ak­tio­när kann ge­gen die Ge­sell­schaft in ei­nem Aus­kunf­ter­zwin­gungs­ver­fah­ren (§ 132 AktG) vor­ge­hen oder einen Be­schluss, der zu dem die Frage be­grün­den­den Ta­ges­ord­nungs­punkt ge­trof­fen wur­de, an­fech­ten, wenn dies in an­ge­mes­se­nem Ver­hält­nis zur Ver­let­zung sei­nes In­for­ma­ti­ons­rechts steht (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG).

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