III. Ver­tie­fend: Was ist die UG (haf­tungs­be­schränkt)?

2. Wa­rum wer­den nicht nur UG (haf­tungs­be­schränkt) ge­grün­det?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Wel­che Nach­teile be­grün­det das ge­ringe Min­dest­stamm­ka­pi­tal der UG (haf­tungs­be­schränkt) für die Ge­sell­schaf­ter?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Kehr­seite des ge­rin­gen fi­nanzi­el­len Grün­dungs­auf­wands bei der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ist die Pf­licht zur Bil­dung ei­ner ge­setz­li­chen Rück­lage gem. § 5a Abs. 3 Gm­bHG. Die Mög­lich­keit der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, frei über die Ver­wen­dung des Ge­sell­schafts­ge­winns zu be­stim­men, wird also ein­ge­schränkt. Da­mit soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft im Laufe der Zeit kon­ti­nu­ier­lich steigt. Die ge­setz­li­che Rück­lage ist ein Vier­tel des Jah­res­über­schus­ses der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft.

    • Die Aus­schüt­tung der zu­rück­ge­stell­ten Mit­tel an die Ge­sell­schaf­ter ist un­zu­läs­sig. Mit die­sem Ge­bot geht der § 5a Abs. 3 Gm­bHG noch über die Aus­schüt­tungs­sperre des § 30 Gm­bHG hin­aus. Der Er­stat­tungs­an­spruch der Ge­sell­schaft ge­gen die Ge­sell­schaf­ter kann je­doch auf­grund der ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage auch auf § 31 Gm­bHG ge­stützt wer­den. Auch kann sich der Ge­schäfts­füh­rer durch eine Mit­wir­kung an der Aus­zah­lung nach § 43 Gm­bHG scha­denser­satz­pflich­tig ma­chen.
    • Die­ses Ge­bot, Geld und Er­träge nicht aus­zu­schüt­ten, gilt, bis die Ge­sell­schaft ihr Stamm­ka­pi­tal durch Um­wand­lung der Rück­lage gem. § 57c Gm­bHG oder durch ef­fek­tive Ka­pi­tal­er­hö­hung nach §§ 55 ff. Gm­bHG auf den all­ge­mei­nen Min­dest­be­trag von 25.000 EUR er­höht.

Ein wei­te­rer Nach­teil der ge­rin­gen Ka­pi­tal­aus­stat­tung ist die Pf­licht zur Ver­lu­st­an­zeige, die bei der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft gem. § 5a Abs. 4 Gm­bHG nicht an den Ver­lust der Hälfte des Stamm­ka­pi­tals ge­knüpft ist. Viel­mehr ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ab­wei­chend von § 49 Abs. 3 Gm­bHG be­reits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit un­ver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen.

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