II. Welche Rechte hat ein Aktionär?
6. Was bedeutet "know your shareholder" (KYS)?
Die börsennotierte Aktiengesellschaft soll ihre Aktionäre kennen. Dies ist bei Namensaktien an sich der Fall, da die Aktionäre im Aktienregister stehen, welches der Vorstand führt (§ 67 AktG). Doch viele Aktionäre lassen sich nicht direkt eintragen, sondern es stehen Intermediäre (Banken) an ihrer Stelle. Bei Inhaberaktien hat die AG keinen Überblick, es sei denn, jemand ist bei börsennotierten Gesellschaften mit 3% und mehr beteiligt (§ 33 WpHG).
Was ist der Hintergrund?
Die §§ 67d ff AktG sind im Jahr 2019 in Umsetzung der EU-Aktionärsrechte-Richtlinie in das Gesetz eingefügt worden (ARUG II). Die Ergänzung der aus dem Jahr 2007 stammenden Aktionärsrechte-RL im Jahr 2017 hatte zum Ziel, die Information der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften zu verbessern, u.a. durch eine Direktansprache. Voraussetzung dafür ist, dass die AG ihre Aktionäre kennt.
Wie ist die KYS-Regelung?
§ 67d Abs. 1 AktG bestimmt: „Die börsennotierte Gesellschaft kann von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre ... verlangen.“ Das bedeutet praktisch, dass die AG die Banken auffordert, ihre Depotkunden zu nennen. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, es ist auch der Aktionär zu melden, der nur 1 Aktie hält. Datenschutz- und bankrechtliche Absicherungen enthalten § 67e Abs. 1 und Abs. 3 AktG.
Wenn ein Intermediär die Aktien für einen anderen Intermediär verwahrt („Kette“), hat er die Anfrage der Gesellschaft an ihn weiterzuleiten (§ 67d Abs. 3 AktG). Wenn der Letztintermediär erreicht ist, muss dieser idR an die Gesellschaft melden (§ 67d Abs. 4 AktG).