II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

6. Was be­deu­tet "know your share­hol­der" (KYS)?

Die bör­sen­no­tierte Ak­ti­en­ge­sell­schaft soll ihre Ak­tio­näre ken­nen. Dies ist bei Na­mens­ak­tien an sich der Fall, da die Ak­tio­näre im Ak­tienre­gis­ter ste­hen, wel­ches der Vor­stand führt (§ 67 AktG). Doch viele Ak­tio­näre las­sen sich nicht di­rekt ein­tra­gen, son­dern es ste­hen In­ter­medi­äre (Ban­ken) an ih­rer Stel­le. Bei In­ha­be­rak­tien hat die AG kei­nen Über­blick, es sei denn, je­mand ist bei bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten mit 3% und mehr be­tei­ligt (§ 33 WpHG).

Was ist der Hin­ter­grund?

Die §§ 67d ff AktG sind im Jahr 2019 in Um­set­zung der EU-Ak­tio­närsrechte-Richt­li­nie in das Ge­setz ein­ge­fügt wor­den (ARUG II). Die Er­gän­zung der aus dem Jahr 2007 stam­men­den Ak­tio­närsrechte-RL im Jahr 2017 hatte zum Ziel, die In­for­ma­tion der Ak­tio­näre bör­sen­no­tier­ter Ge­sell­schaf­ten zu ver­bes­sern, u.a. durch eine Di­rek­t­an­spra­che. Voraus­set­zung da­für ist, dass die AG ihre Ak­tio­näre kennt.

Wie ist die KYS-Re­ge­lung?

§ 67d Abs. 1 AktG be­stimmt: „Die bör­sen­no­tierte Ge­sell­schaft kann von ei­nem In­ter­medi­är, der Ak­tien der Ge­sell­schaft ver­wahrt, In­for­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät der Ak­tio­näre ... ver­lan­gen.“ Das be­deu­tet prak­tisch, dass die AG die Ban­ken auf­for­dert, ihre De­pot­kun­den zu nen­nen. Eine Ba­ga­tell­grenze gibt es nicht, es ist auch der Ak­tio­när zu mel­den, der nur 1 Ak­tie hält. Da­ten­schutz- und bank­recht­li­che Ab­si­che­run­gen ent­hal­ten § 67e Abs. 1 und Abs. 3 AktG.

Wenn ein In­ter­mediär die Ak­tien für einen an­de­ren In­ter­mediär ver­wahrt („Kette“), hat er die An­frage der Ge­sell­schaft an ihn wei­ter­zu­lei­ten (§ 67d Abs. 3 AktG). Wenn der Letz­tin­ter­mediär er­reicht ist, muss die­ser idR an die Ge­sell­schaft mel­den (§ 67d Abs. 4 AktG).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.