c. Was ist bei Geschäften mit nahestehenden Personen zu beachten?
Beispiel zu Geschäften mit nahestehenden Personen
Aktionär A ist mit 25% an der börsennotierten X-AG beteiligt. Die AG möchte von ihm ein Grundstück für 2 Mio. Euro kaufen, um darauf eine Fabrik zu errichten. Die X-AG hat eine Bilanzsumme von 100 Mio. Euro. Der Vorstand fragt, ob er den Aufsichtsrat beteiligen muss (der AR hat Grundstücksgeschäfte nicht in seinen Katalog gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG aufgenommen).
Der Vorstand hat zwar nach außen unbegrenzte Vertretungsmacht (§ 78 Abs. 1 AktG, § 82 Abs. 1 AktG).
Im Innenverhältnis muss der Vorstand jedoch ggf. nach § 111 ff. AktG die Zustimmung des Aufsichtsrats ersuchen.
Eine Zustimmungsnotwendigkeit ergibt sich hier nicht aus § 111 Abs. 4 S. 2 AktG.
- Jedoch greift § 111b Abs. 1 AktG:
- Die X-AG ist börsennotiert,
- A ist "nahestehende Person" (§ 111a Abs. 1 AktG i.V.m. IAS 28) und
- das Rechtsgeschäft ist wesentlich (§ 111b Abs. S. 1 AktG), da über 1,5% der Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen betroffen sind.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).