c. Was ist bei Ge­schäf­ten mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen zu be­ach­ten?

Bei­spiel zu Ge­schäf­ten mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen

Ak­tio­när A ist mit 25% an der bör­sen­no­tier­ten X-AG be­tei­ligt. Die AG möchte von ihm ein Grund­stück für 2 Mio. Euro kau­fen, um dar­auf eine Fa­brik zu er­rich­ten. Die X-AG hat eine Bilanz­summe von 100 Mio. Eu­ro. Der Vor­stand fragt, ob er den Auf­sichts­rat be­tei­li­gen muss (der AR hat Grund­stücks­ge­schäfte nicht in sei­nen Ka­ta­log gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG auf­ge­nom­men).

Der Vor­stand hat zwar nach au­ßen un­be­grenzte Ver­tre­tungsmacht (§ 78 Abs. 1 AktG, § 82 Abs. 1 AktG).

Im In­nen­ver­hält­nis muss der Vor­stand je­doch ggf. nach § 111 ff. AktG die Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats er­su­chen.

Eine Zu­stim­mungs­not­wen­dig­keit er­gibt sich hier nicht aus § 111 Abs. 4 S. 2 AktG.

  • Je­doch greift § 111b Abs. 1 AktG:
  • Die X-AG ist bör­sen­no­tiert,
  • A ist "na­he­ste­hende Per­son" (§ 111a Abs. 1 AktG i.V.m. IAS 28) und
  • das Rechts­ge­schäft ist we­sent­lich (§ 111b Abs. S. 1 AktG), da über 1,5% der Summe aus dem An­lage- und Um­lauf­ver­mö­gen be­trof­fen sind.
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