7. Welche Aufgaben und Pflichten hat der Vorstand?
c. Was ist bei Geschäften mit nahestehenden Personen zu beachten?
Die im Rahmen des ARUG II (2019) in das AktG eingefügten §§ 111a-111c AktG enthalten Regelungen für Geschäfte einer börsennotierten AG mit nahestehenden Personen (sog. related party transactions). Hintergrund ist die Gefahr, dass diese Personen Einfluss auf den Vorstand der AG nehmen könnten, um sich günstige Konditionen für Geschäfte zu sichern, wodurch die außenstehenden Aktionäre geschädigt würden.
Welche Geschäfte werden erfasst?
Gem. § 111a Abs. 1 AktG geht es um Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, durch die ein Vermögenswert (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen oder zur Nutzung überlassen wird und die mit einer nahestehenden Person i.S.d. S. 2 getätigt werden; nach S. 3 kommt ein Unterlassen jedoch nicht in Betracht. Bzgl. der nahestehenden Person verweist S. 2 auf die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbes. IAS 24 und 28. Es geht u.a. um Geschäfte mit Personen, die die AG beherrschen oder über maßgeblichen Einfluss auf die AG verfügen - insbes. Großaktionäre (vgl. die Vermutung in IAS 28.5 – ab 20% der Stimmrechte) - oder Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat sind („Schlüsselposition“, vgl. IAS 24.9).
Ausgenommen sind Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang (Alltagsgeschäfte) und zu marktüblichen Konditionen getätigt werden (§ 111a Abs. 2 S. 1 AktG), sofern die Satzung nichts anderen vorsieht (S. 3). Abs. 3 enthält weitere Ausnahmen.
Zusätzlich muss es sich um ein wesentliches Geschäft handeln (§ 111b Abs. 1 AktG, auf welchen § 111c Abs. 1 S. 1 AktG Bezug nimmt). Dies sind Geschäfte, deren wirtschaftlicher Wert allein oder zusammen mit anderen Geschäften mit derselben nahestehenden Person im laufenden Geschäftsjahr 1,5% der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 lit. A, B HGB) der AG übersteigt. Die Inbezugnahme des wirtschaftlichen Wertes bedeutet, dass der Verkehrswert des Vermögenswertes ausschlaggebend ist und nicht die Gegenleistung. Zudem werden Geschäfte mit derselben Person innerhalb eines Geschäftsjahres zusammengerechnet.
Was ist bei diesen Geschäften zu beachten?
- 111b Abs. 1 AktG stellt eine Pflicht zu vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. eines hierzu bestellten Ausschusses (§ 107 Abs. 3 S. 4-6 AktG) für wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen auf. Sofern sich die Zustimmungspflicht erst aus der Zusammenrechnung mehrerer Geschäfte ergibt, gilt die Zustimmungspflicht nur für das letzte Geschäft. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats(plenums) besteht ein Stimmverbot bei möglichen Interessenkonflikten (§ 111b Abs. 2 AktG). Bei Verweigerung der Zustimmung kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über sie beschließt (§ 111b Abs. 4 S. 1 AktG).
- 111c Abs. 1 S. 1 AktG enthält eine Veröffentlichungspflicht bzgl. zustimmungsbedürftiger Geschäfte (zu den Modalitäten vgl. Abs. 2). Ergibt sich die Verpflichtung erst aus der Zusammenschau mehrerer Geschäfte, greift die Veröffentlichungspflicht für alle diese Geschäfte (§ 111c Abs. 1 S. 2 AktG).
Ein Verstoß gegen §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1 S. 1 AktG berührt die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht. Der Vorstand handelt jedoch pflichtwidrig, wenn er ohne Zustimmung handelt oder nicht veröffentlicht. Unzulänglichkeiten der Veröffentlichung sind zusätzlich gem. § 405 Abs. 2a Nr. 6, Abs. 4 AktG ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € sanktioniert werden.