7. Wel­che Auf­ga­ben und Pf­lich­ten hat der Vor­stand?

c. Was ist bei Ge­schäf­ten mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen zu be­ach­ten?

Die im Rah­men des ARUG II (2019) in das AktG ein­ge­füg­ten §§ 111a-111c AktG ent­hal­ten Re­ge­lun­gen für Ge­schäfte ei­ner bör­sen­no­tier­ten AG mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen (sog. re­la­ted party tran­sac­ti­ons). Hin­ter­grund ist die Ge­fahr, dass diese Per­so­nen Ein­fluss auf den Vor­stand der AG neh­men könn­ten, um sich güns­tige Kon­di­tio­nen für Ge­schäfte zu si­chern, wo­durch die au­ßen­ste­hen­den Ak­tio­näre ge­schä­digt wür­den.

Wel­che Ge­schäfte wer­den er­fasst?

Gem. § 111a Abs. 1 AktG geht es um Rechts­ge­schäfte oder Maß­nah­men, durch die ein Ver­mö­gens­wert (ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich) über­tra­gen oder zur Nut­zung über­las­sen wird und die mit ei­ner na­he­ste­hen­den Per­son i.S.d. S. 2 ge­tä­tigt wer­den; nach S. 3 kommt ein Un­ter­las­sen je­doch nicht in Be­tracht. Bzgl. der na­he­ste­hen­den Per­son ver­weist S. 2 auf die in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards, ins­bes. IAS 24 und 28. Es geht u.a. um Ge­schäfte mit Per­so­nen, die die AG be­herr­schen oder über maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die AG ver­fü­gen - ins­bes. Groß­ak­tio­näre (vgl. die Ver­mu­tung in IAS 28.5 – ab 20% der Stimm­rech­te) - oder Mit­glied von Vor­stand oder Auf­sichts­rat sind („Schlüsselposition“, vgl. IAS 24.9).

Aus­ge­nom­men sind Ge­schäf­te, die im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang (All­tags­ge­schäf­te) und zu marktüb­li­chen Kon­di­tio­nen ge­tä­tigt wer­den (§ 111a Abs. 2 S. 1 AktG), so­fern die Sat­zung nichts an­de­ren vor­sieht (S. 3). Abs. 3 ent­hält wei­tere Aus­nah­men.

Zu­sätz­lich muss es sich um ein we­sent­li­ches Ge­schäft han­deln (§ 111b Abs. 1 AktG, auf wel­chen § 111c Abs. 1 S. 1 AktG Be­zug nimm­t). Dies sind Ge­schäf­te, de­ren wirt­schaft­li­cher Wert al­lein oder zu­sam­men mit an­de­ren Ge­schäf­ten mit der­sel­ben na­he­ste­hen­den Per­son im lau­fen­den Ge­schäfts­jahr 1,5% der Summe aus An­lage- und Um­lauf­ver­mö­gen (§ 266 Abs. 2 lit. A, B HGB) der AG über­steigt. Die In­be­zug­nahme des wirt­schaft­li­chen Wer­tes be­deu­tet, dass der Ver­kehrs­wert des Ver­mö­gens­wer­tes aus­schlag­ge­bend ist und nicht die Ge­gen­leis­tung. Zu­dem wer­den Ge­schäfte mit der­sel­ben Per­son in­ner­halb ei­nes Ge­schäfts­jah­res zu­sam­men­ge­rech­net.

Was ist bei die­sen Ge­schäf­ten zu be­ach­ten?

  • 111b Abs. 1 AktG stellt eine Pf­licht zu vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats bzw. ei­nes hierzu be­stell­ten Aus­schus­ses (§ 107 Abs. 3 S. 4-6 AktG) für we­sent­li­che Ge­schäfte mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen auf. So­fern sich die Zu­stim­mungs­pflicht erst aus der Zu­sam­men­rech­nung meh­re­rer Ge­schäfte er­gibt, gilt die Zu­stim­mungs­pflicht nur für das letzte Ge­schäft. Bei der Be­schluss­fas­sung des Auf­sichts­rats(plen­ums) be­steht ein Stimm­ver­bot bei mög­li­chen In­ter­es­sen­kon­flik­ten (§ 111b Abs. 2 AktG). Bei Ver­wei­ge­rung der Zu­stim­mung kann der Vor­stand ver­lan­gen, dass die Haupt­ver­samm­lung über sie be­schließt (§ 111b Abs. 4 S. 1 AktG).
  • 111c Abs. 1 S. 1 AktG ent­hält eine Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht bzgl. zu­stim­mungs­be­dürf­ti­ger Ge­schäfte (zu den Mo­da­li­tä­ten vgl. Abs. 2). Er­gibt sich die Ver­pflich­tung erst aus der Zu­sam­men­schau meh­re­rer Ge­schäf­te, greift die Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht für alle diese Ge­schäfte (§ 111c Abs. 1 S. 2 AktG).

Ein Ver­stoß ge­gen §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 1 S. 1 AktG be­rührt die Wirk­sam­keit des Ge­schäfts im Au­ßen­ver­hält­nis nicht. Der Vor­stand han­delt je­doch pflicht­wid­rig, wenn er ohne Zu­stim­mung han­delt oder nicht ver­öf­fent­licht. Un­zu­läng­lich­kei­ten der Ver­öf­fent­li­chung sind zu­sätz­lich gem. § 405 Abs. 2a Nr. 6, Abs. 4 AktG ord­nungs­wid­rig und kön­nen mit ei­ner Geld­buße von bis zu 500.000 € sank­tio­niert wer­den.

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