2. Wie setzt man das Grundkapital herab?
b. Ist bei der Kapitalherabsetzung eine materielle Beschlusskontrolle erforderlich?
Wie bei der Kapitalerhöhung kann auch bei der Kapitalherabsetzung die Möglichkeit einer materiellen Beschlusskontrolle diskutiert werden.
Es wird vertreten, dass eine materielle Beschlusskontrolle nach den "Kali & Salz"-Grundsätzen durchzuführen ist, die Kapitalherabsetzung mithin im Interesse der AG geboten und zur Erreichung des im Beschluss angegebenen Zwecks erforderlich sein muss.
Andere differenzieren zwischen einer Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags nach § 222 Abs. 4 S. 1 AktG (keine sachliche Rechtfertigung notwendig) und einer Kapitalherabsetzung durch die Zusammenlegung von Aktien nach § 222 Abs. 4 S. 2 AktG (sachliche Rechtfertigung notwendig).
Gegen das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung spricht jedoch, dass bei der Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags schon kein Eingriff in die Mitgliedschaft vorliegt, da die Beteiligungsquote der Aktionäre erhalten bleibt. Die Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien kann zwar ein Verlust der Spitzen nach sich ziehen, jedoch sind die Aktionäre in diesem Fall bereits durch die Subsidiarität dieser Variante der Kapitalherabsetzung geschützt. Insofern besteht kein Interesse an einer sachlichen Rechtfertigung.