b. Was bedeutet "genehmigtes Kapital"?
bb. Welchen Schutz genießt der Aktionär beim genehmigten Kapital?
Dadurch, dass der Vorstand über die Kapitalerhöhung entscheidet und dazu im Hauptversammlungsbeschluss lediglich ermächtigt wird, wird der Aktionär beim genehmigten Kapital z.T. anders geschützt als bei der ordentlichen Kapitalerhöhung.
Zunächst kann er jedoch wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung den Hauptversammlungsbeschluss mittels Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angreifen und auf seine formelle und materielle Richtigkeit hin überprüfen lassen. Es gilt jedoch der eingeschränkte materielle Prüfungsmaßstab (dazu vorige Seite).
Gegen den Bezugsrechtsausschluss durch den Vorstand können die Aktionäre weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklage erheben. Dies beruht darauf, dass es sich um eine Verwaltungsentscheidung und gerade nicht um einen Hauptversammlungsbeschluss handelt. Der Vorstand ist jedoch nach erfolgter Ermächtigung in seinem Handeln nicht vollkommen frei. So hat er zunächst die Zustimmung des Aufsichtsrats gem. § 204 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AktG einzuholen, wenn er das Bezugsrecht ausschließen will. Ebenso hat er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalerhöhung zu prüfen, ob die konkret geplante Maßnahme von der abstrakten Umschreibung gedeckt ist und im Interesse der Gesellschaft liegt.
Sofern der Vorstandsbeschluss rechtswidrig ist, stellt dieser eine Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte dar. Dagegen können die Aktionäre entweder individuell im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage (sog. actio negatoria) gegen die AG oder nach Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) vorgehen, um die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Auf Basis dieser Feststellung kann der einzelne Aktionär Schadensersatz von der Gesellschaft (Zurechnung des Handelns des Vorstands gem. § 31 BGB) verlangen. Diese wiederum kann bei Vorstand und Aufsichtsrat nach §§ 93, 116 AktG Regress nehmen.
Schließlich können die Aktionäre bei rechtswidrigem Bezugsrechtsausschluss die Entlastung verweigern sowie eine Sonderprüfung beantragen.