b. Was be­deu­tet "ge­neh­mig­tes Ka­pi­tal"?

bb. Wel­chen Schutz ge­nießt der Ak­tio­när beim ge­neh­mig­ten Ka­pi­tal?

Da­durch, dass der Vor­stand über die Ka­pi­tal­er­hö­hung ent­schei­det und dazu im Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss le­dig­lich er­mäch­tigt wird, wird der Ak­tio­när beim ge­neh­mig­ten Ka­pi­tal z.T. an­ders ge­schützt als bei der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­er­hö­hung.

Zu­nächst kann er je­doch wie bei der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­er­hö­hung den Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss mit­tels An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­klage an­grei­fen und auf seine for­melle und ma­te­ri­elle Rich­tig­keit hin über­prü­fen las­sen. Es gilt je­doch der ein­ge­schränkte ma­te­ri­elle Prü­fungs­maß­stab (dazu vo­rige Sei­te).

Ge­gen den Be­zugs­rechtsaus­schluss durch den Vor­stand kön­nen die Ak­tio­näre we­der An­fech­tungs- noch Nich­tig­keits­klage er­he­ben. Dies be­ruht dar­auf, dass es sich um eine Ver­wal­tungs­ent­schei­dung und ge­rade nicht um einen Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss han­delt. Der Vor­stand ist je­doch nach er­folg­ter Er­mäch­ti­gung in sei­nem Han­deln nicht voll­kom­men frei. So hat er zu­nächst die Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats gem. § 204 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AktG ein­zu­ho­len, wenn er das Be­zugs­recht aus­schlie­ßen will. Ebenso hat er im Zeit­punkt der Ent­schei­dung über die Ka­pi­tal­er­hö­hung zu prü­fen, ob die kon­kret ge­plante Maß­nahme von der ab­strak­ten Um­schrei­bung ge­deckt ist und im In­ter­esse der Ge­sell­schaft liegt.

So­fern der Vor­stands­be­schluss rechts­wid­rig ist, stellt die­ser eine Ver­let­zung mit­glied­schaft­li­cher Rechte dar. Da­ge­gen kön­nen die Ak­tio­näre ent­we­der in­di­vi­du­ell im Wege ei­ner vor­beu­gen­den Un­ter­las­sungs­klage (sog. ac­tio ne­ga­to­ria) ge­gen die AG oder nach Durch­füh­rung der Ka­pi­tal­er­hö­hung im Wege ei­ner all­ge­mei­nen Fest­stel­lungs­klage (§ 256 ZPO) vor­ge­hen, um die Rechts­wid­rig­keit fest­stel­len zu las­sen. Auf Ba­sis die­ser Fest­stel­lung kann der ein­zelne Ak­tio­när Scha­denser­satz von der Ge­sell­schaft (Zu­rech­nung des Han­delns des Vor­stands gem. § 31 BGB) ver­lan­gen. Diese wie­derum kann bei Vor­stand und Auf­sichts­rat nach §§ 93, 116 AktG Re­gress neh­men.

Schließ­lich kön­nen die Ak­tio­näre bei rechts­wid­ri­gem Be­zugs­rechtsaus­schluss die Ent­las­tung ver­wei­gern so­wie eine Son­der­prü­fung be­an­tra­gen.

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